Unternehmensverkauf und Konkurrenzverbot
Im Fall eines Unternehmensverkaufs entscheiden sich Käufer und Verkäufer nicht selten für ein Konkurrenzverbot in Form einer Ausgleichszahlung. Damit soll verhindert werden, dass sich der Verkäufer später mit derselben Idee auf demselben Markt positioniert und dem Käufer Konkurrenz macht. Dieser finanzielle Ausgleich ist im Anschluss aber nicht mit der Umsatzsteuer zu belasten, so ein Gerichtsurteil.
In einem Fall verkaufte eine im Pflegebereich selbstständige Unternehmerin ihren ambulanten Pflegedienst an eine andere Unternehmerin. In diesem Zusammenhang wurde ein Konkurrenzverbot vereinbart. Die Verkäuferin sicherte damit zu, innerhalb eines festgelegten Zeitraumes und Gebietes nicht zur Konkurrenz der Käuferin zu werden. Die dafür getätigte Ausgleichszahlung war im Kaufpreis enthalten. Das Finanzamt interessierte sich im Anschluss sehr für diesen zusätzlichen Betrag und erklärte ihn für umsatzsteuerpflichtig. Dagegen reichte die Verkäuferin Klage ein. Ihrer Meinung nach handelte es sich bei der Komplett-Veräußerung um keinen umsatzsteuerpflichtigen Betrag.
Das Finanzgericht Münster gab der Selbstständigen recht. Es handele sich in diesem Fall um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen, die laut § 1 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz zu dem nicht steuerpflichtigen Umsatz zählt. Entscheidend sei in dem Fall, dass dem Konkurrenzverbot keine eigene wirtschaftliche Bedeutung zukomme, sondern es zur Unternehmensveräußerung gehöre und dies die Fortführung des Betriebs ermögliche, so die Richter (Az.: 15 K 2529/07 U).