Ärzte: Eröffnung von Zweigpraxis nicht immer genehmigt
Bei der Eröffnung einer Zweigpraxis ist für Ärzte Vorsicht geboten: Nicht immer wird das Führen einer weiteren Praxis genehmigt. Für die Entscheidung ist die Kassenärztliche Vereinigung verantwortlich. Die Versorgung der Patienten steht im Vordergrund und darf nicht zugunsten wirtschaftlicher Interessen vernachlässigt werden. Daher gilt es für Ärzte, mit ihrer Zweigpraxis einige Auflagen zu erfüllen.
In einem Streitfall hatte ein Kinderarzt mit Spezialisierung auf Kinderkardiologie geklagt, da sein Antrag zur Eröffnung einer Zweigpraxis in einem rund 130 km entfernten Ort abgelehnt wurde. Der Grund für die Ablehnung: Die Versorgung der gesamten Patienten wäre in seinem Heimatort nicht mehr sichergestellt, da er dort der einzige Kinderkardiologe sei. Wenn er zusätzlich an einigen Tagen in seiner zweiten Arztpraxis arbeiten würde, könne er im Notfall nicht handeln, so die Kassenärztliche Vereinigung.
Die Richter unterstützten diese Entscheidung der Kassenärztlichen Vereinigung. Mit dem Führen einer Zweigpraxis sei die Versorgung der Versicherten nicht hundertprozentig gewährleistet - die Beeinträchtigung ergibt sich aus der Residenzpflicht, so das Gericht. Eine Akutbehandlung sei aufgrund der großen Entfernung nicht möglich. Grundsätzlich ist es für einen Arzt im Rahmen seiner Selbstständigkeit möglich, bis zu zwei Zweigpraxen zu errichten, jedoch nur wenn sich die Versorgungssituation in der Zweigpraxis verbessere und am Hauptsitz keine Verschlechterung eintritt, urteilte das Gericht (Az.: B 6 KA 7/10 R).