Eintrag ins Handelsregister muss eindeutig ausfallen
Bauen Unternehmensgründer ihre Selbstständigkeit auf dem gewerblichen Handel auf, so erfolgt in der Regel eine Eintragung in das Handelsregister. Auch wenn die Art des Handels oder die Waren, mit denen gehandelt wird, nicht eindeutig einzugrenzen sind, muss der Unternehmensgegenstand bei der Eintragung konkret beschrieben werden, sodass Außenstehende sofort erkennen, worum es sich bei dem Unternehmen handelt.
Zu diesem Urteil ist das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Streitfall gekommen. In diesem baute ein Unternehmen seine Tätigkeiten auf dem Handel auf und bezeichnete den Unternehmensgegenstand bei der Eintragung in das Handelsregister als „Handel mit Waren aller Art“. Das Registergericht lehnte diese Bezeichnung jedoch ab, da es sich dabei um eine nicht aussagekräftige und allgemeingültige Leerformel ohne Informationswert handele. Dagegen wurde vom Unternehmen eine Beschwerde eingereicht. Die Begründung: Die Tätigkeit und die Art des Handels können nicht präzisiert und eingeschränkt werden, denn das Unternehmen handelt mit Warenbeständen aus den unterschiedlichsten Bezugsquellen.
Die Beschwerde des Unternehmens wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf jedoch zurückgewiesen. Die Richter befanden die Bezeichnung des Unternehmensgegenstandes ebenfalls für unzureichend. Der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Unternehmens muss hinreichend individualisiert und erkennbar gemacht werden. Dritte müssen den Tätigkeitsbereich einer Gesellschaft erkennen können und die Zuordnung zu einem Geschäftszweig gewährleistet sein, so die Richter (Az.: I-3 Wx 231/10).