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Gericht: Gewerblicher Internet-PC nicht generell gebührenpflichtig

Für gewerblich genutzte Computer besteht keine generelle Rundfunkgebührenpflicht. Dies hat das Verwaltungsgericht Schleswig entschieden. Eine Softwareentwicklungsfirma hatte gegen Rundfunkgebühren in Höhe von 54,79 Euro für einen internetfähigen PC geklagt, wie das Verwaltungsgericht am Montag mitteilte.

Schleswig (ddp-nrd). Für gewerblich genutzte Computer besteht keine generelle Rundfunkgebührenpflicht. Dies hat das Verwaltungsgericht Schleswig entschieden. Eine Softwareentwicklungsfirma hatte gegen Rundfunkgebühren in Höhe von 54,79 Euro für einen internetfähigen PC geklagt, wie das Verwaltungsgericht am Montag mitteilte.

Nach Ansicht der 14. Kammer des Verwaltungsgerichts ist ein PC nur dann ein «neuartiges Rundfunkempfangsgerät», wenn er zur Wiedergabe geeignet ist. Fehlt dem Gerät jedoch eine entsprechende Ausstattung, ist dies nicht der Fall. Nach Ansicht der Richter reicht es nicht aus, dass ein PC entsprechend nachgerüstet werden kann.

Laut Urteil sind aber auch internetfähige Computer in der Wirtschaft nicht ohne weiteres als Rundfunkgeräte anzusehen. Vielmehr handle es sich um Multifunktionsgeräte, die unter anderem den Rundfunkempfang ermöglichen. Wegen der vielfältigen Einsatzgebiete könne nicht allein durch die Nutzungsmöglichkeit darauf geschlossen werden, dass die Anlage zum Empfang bereitgehalten werde. Teilweise sei das den Mitarbeitern sogar untersagt. Gebühren seien nur dann zu zahlen, wenn ein Computer tatsächlich zum Radioempfang genutzt werde.

Das Verwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung seiner Entscheidung (Az. 14 A 243/08) die Berufung zugelassen. Diese ist binnen eines Monats beim Oberverwaltungsgericht zulässig.

(ddp)

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DDP