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Mitarbeiter nimmt für Müll bestimmtes Bett mit

Die Kündigung eines Mitarbeiters eines Mannheimer Abfallentsorgungsunternehmens, der ein für den Müll bestimmtes Kinderbett mitgenommen hatte, ist unwirksam. Die Kündigung verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie das Arbeitsgericht Mannheim am Donnerstag entschied.

Mannheim (ddp-bwb). Die Kündigung eines Mitarbeiters eines Mannheimer Abfallentsorgungsunternehmens, der ein für den Müll bestimmtes Kinderbett mitgenommen hatte, ist unwirksam. Die Kündigung verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie das Arbeitsgericht Mannheim am Donnerstag entschied.

Zwar erfülle die Mitnahme des Kinderbettes im Dezember 2008 objektiv den Tatbestand des Diebstahls, hieß es. Daher liege grundsätzlich auch ein berechtigter Grund für eine Kündigung vor. Aber in der Entsorgungsfirma sei es nachweislich Praxis gewesen, dass Mitarbeiter für den Müll bestimmte Gegenstände hätten mitnehmen dürfen, sofern sie die Firmenleitung um Erlaubnis gefragt haben.

Der Mitarbeiter, der Vater zweier minderjähriger Kinder ist, habe versäumt, die Firmenleitung zu fragen. Doch habe er bei der Tat kein Unrechtsbewusstsein gehabt, begründete das Gericht die Entscheidung. «Er hat das Bett nicht heimlich mitgenommen, sondern in Anwesenheit von Kollegen.» Außerdem habe das für die Entsorgung bestimmte Bett keinen Wert mehr für die Firma besessen.

(ddp)

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