Pfändung

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Unter Pfändung versteht man das Beschlagnehmen von Gegenständen zur Gläubigerbefriedigung. Sie geschieht im Auftrag des Gläubigers, wenn der Schuldner eine offene Forderung nicht begleicht. Die Zivilprozessordnung ist in Deutschland die Grundlage, nach deren Vorschriften sich die Pfändung ausrichtet. Im Privatrecht wird dazu ein Vollstreckungstitel vorausgesetzt, welcher im öffentlichen Recht von der Vollstreckungsanordnung ersetzt wird.

Bei der Pfändung von körperlichen Sachen sucht ein Gerichtsvollzieher die Wohnung des Schuldners nach pfändbaren Gegenständen ab, diese werden dann mit einem Pfandsiegel versehen. Die gepfändeten Gegenstände werden dann öffentlich versteigert. Aus dem Erlös der Versteigerung werden die Ansprüche des Gläubigers befriedigt. Bei der Pfändung von Forderungen oder anderen Vermögensrechten erfolgt diese durch ein Vollstreckungsgericht, die einen Pfändungsbeschluss erlassen hat.

Mit einer Vollstreckungserinnerung kann der Schuldner gegen die Pfändung durch einen Gerichtsvollzieher vorgehen. Wenn er sich gegen den Anspruch der Pfändung wenden will, kann er das mit einer Vollstreckungsgegenklage tun. Auch eine gescheiterte Existenzgründung kann eine Pfändung hervorrufen, wenn die Forderungen der Lieferanten nicht mehr beglichen werden können bzw. kann es zu einem Insolvenzverfahren kommen, in dem die Gläubiger ihr Ansprüche ganz oder teilweise beglichen bekommen.