Pläne des Arbeitsministers zur Brückenteilzeit – Was bedeuten sie für KMU?
Im April schlug der SPD-Arbeitsminister Hubertus Heil das Gesetz zur Brückenteilzeit vor, das schon am 23. Mai im Kabinett behandelt werden könnte. Wenn Arbeitgeber in Teilzeit gehen, solle ihnen ab Beginn des Jahres 2019 das Recht auf Rückkehr in Vollzeit garantiert werden, so der Entwurf.
In der Begründung für den Vorschlag, der seinen Ursprung schon in der letzten Legislaturperiode hat, heißt es, vor allem Frauen, die aus familiären Gründen vorübergehend in Teilzeit arbeiten, solle dies nicht zur „Teilzeitfalle“ werden. Ausdrücklich sehen die Pläne des Arbeitsministers aber vor, dass unabhängig davon, ob Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt werden, Teilzeit gewährt werden soll, so zum Beispiel auch zur Ausübung eines Ehrenamtes oder zur beruflichen Weiterbildung.
Widerstand aus dem Handwerk
Da in vielen Branchen des Handwerks sowohl Fach- und Hilfskräfte als auch Auszubildende fehlen, um die vollen Auftragsbücher abzuarbeiten, stößt die Brückenteilzeit dort auf Kritik. Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbands des deutschen Handwerks (ZSH) dazu im WDR:
„Die Betriebe sind gerade jetzt in der angespannten Fachkräftesituation nicht in der Lage, Ersatzkräfte für kurze Zeiträume zu beschaffen. Ich glaube auch, dass es Probleme innerbetrieblicher Art geben wird, wenn der eine, um seinem Hobby zu frönen, in Teilzeit geht, Rückkehransprüche geltend macht und die Kolleginnen und Kollegen dann das Arbeitsvolumen auffangen müssen.“
Schwannecke sind damit offenbar vor allem die Teilzeitgründe jenseits familiärer Verpflichtungen ein Dorn im Auge. Um für Unternehmen ein Stück weit Planungssicherheit zu schaffen, soll die Brückenteilzeit laut Gesetzentwurf nicht kürzer als ein Jahr und nicht länger als fünf Jahre gewährt werden. Strittig ist laut einer Studie des Nürnberger Instituts für Arbeitsmarkt und Berufsforschung allerdings, ob das den Bedürfnissen der Arbeitnehmer überhaupt entspricht.
In kleinen und mittleren Unternehmen ist nur eingeschränkt Brückenzeit vorgesehen
Für KMU würden Ausnahmen von der Brückenteilzeit gelten. So sollen Arbeitnehmer in kleinen Unternehmen mit bis zu 45 Beschäftigten das Recht auf Brückenteilzeit gar nicht in Anspruch nehmen können. Kleinunternehmer wären damit vom Gesetz überhaupt nicht betroffen.
Für Betriebe mit bis zu 200 Beschäftigten soll dagegen gelten, dass von jeweils 15 Arbeitnehmern nur eine Person befristet in Teilzeit gehen kann. Experten wie der Freiburger Arbeitsrechtler Manfred Löwisch befürchten hier wiederum, dass mittelständische Unternehmen mit der Entscheidung, welche Arbeitnehmer von ihrem neuen Recht Gebrauch machen könnten, von der Bundesregierung allein gelassen würden. Er schlägt deswegen vor, ähnlich wie bei Urlaubsansprüchen soziale Gesichtspunkte für die Entscheidungen festzuschreiben.