Schenkung
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Nach dem deutschen Schuldrecht ist eine Schenkung ein Versprechen einer Zuwendung. Dadurch bereichert jemand einen anderen aus seinem Vermögen. Dabei sind sich beide Parteien darüber einig, dass diese Zuwendung ohne Entgelt erfolgt. Der Teil des Schenkungsversprechen muss nach dem BGB notariell beurkundet werden. Wenn jedoch die Schenkung bereits erfolgt ist, ist eine Beurkundung durch den Notar nicht mehr notwendig. Auch für die Umsetzung eines Businessplan kann eine Schenkung finanziell hilfreich sein.
Einen ganz besonderen Fall stellt es dar, wenn der Schuldner nach dem Vollzug der Schenkung verarmt und das verschenkte Vermögen für seinen eigenen Unterhalt benötigt. Dieser Fall hat in der Rechtspraxis große Bedeutung, denn er tritt häufig wegen Alter, Unfall oder Pflegebedürftigkeit ein. Das Bürgerliche Gesetzbuch bestimmt hierzu, dass der Schenker die Herausgabe des Geschenkes fordern kann, wenn er nach der Vollziehung der Schenkung nicht im Stande ist, für seinen Unterhalt aufzukommen.
Bei einer Verfehlung der Schenkung kann sie innerhalb eines Jahres ab Kenntnisnahme nach dem BGB widerrufen werden. Dabei spielt das Verwandtschaftsverhältnis keine Rolle. Die Verfehlung muss jedoch auf Undankbarkeit deuten. Ein Schenkungsverbot gilt grundsätzlich für gesetzliche Vertreter mit Ausnahme der Eltern von Minderjährigen, rechtlichen Betreuern und Vormündern. Wenn ein festgelegter Freibetrag überschritten wird, unterliegt die Schenkung einer Schenkungssteuer .