Sofortüberweisung keine zumutbare Bezahlmethode mehr
Sofortüberweisung verstößt gegen AGBs der Hausbank
Diese Situation kennen sicherlich viele Gründer: Die Werbemittel für das Unternehmen wurden nach langer Planungsphase vom Grafiker endlich fertig gestellt, man will die Flyer und Broschüren am besten noch heute in den Händen halten. Also Upload bewerkstelligen, gebührenfreie Bezahlung mit Sofortüberweisung erledigen und dann hoffen, dass die Express-Lieferung wie gewünscht funktioniert. Soweit und bisher offensichtlich gut. Doch in Zukunft wird das so nicht mehr funktionieren. Denn: Bei der Bezahlung mit der Sofortüberweisung wird der persönliche Login für das Online-Banking mit der dazugehörigen Einmal-TAN an die Sofort AG als zuständigen Zahlungsdienstleister übermittelt. Dieser streng geheime PIN bzw. die für den einmaligen Gebrauch mitgeteilte TAN werden somit auf einer anderen Internetseite als auf der des eigenen Instituts eingegeben, sensible Daten werden also für Dritte einsehbar.
Ein Online-Anbieter hat die Pflicht, seinen Kunden mindestens eine gängige und zumutbare Bezahlmethode gebührenfrei anzubieten. Da die Sofortüberweisung aber die hochbrisanten Daten des persönlichen Onlinebanking-Logins preisgibt, entschied das BGH nun, dass die Sofortüberweisung nicht mehr als einzige zumutbare Kostenlos-Bezahlmethode in Frage kommen kann. Sie birgt ein erhebliches Missbrauchsrisiko, und Verbraucher können deshalb nicht dazu gezwungen werden (BGH, Urteil vom 18.07.2017, KZR 39/16). Zudem verstößt der Kunde damit fast immer gegen die AGBs seiner Hausbank.
Keine zumutbare Praxis
Smartlaw.de berichtete von folgendem Fall: "Verbraucherschützer hatten gegen die Deutsche Bahn geklagt. Auf der Internetseite einer Vertriebstochter der Bahn konnten die Kunden Flüge buchen. Ihnen wurden dazu mehrere Zahlungsmöglichkeiten angeboten. Als einzig kostenfreie Variante wurde nur die "Sofortüberweisung" angeboten. Beim Einsatz einer Kreditkarte wurde beispielsweise eine Gebühr in Höhe von 12,90 Euro fällig." Der Kunde hatte somit die Wahl, seine Daten preiszugeben oder eine hohe Gebühr für die einmalige Verwendung eines anderen Zahlungsmittels in Kauf zu nehmen. Keine zumutbare Praxis, so der Bundesgerichtshof.
Ab 2018 keine gesonderten Gebühren mehr
Aber nicht nur die Sofortüberweisung wurde gekippt! Ab dem 13.01.2018 dürfen prinzipiell für Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften sowie für Einkäufe im Internet oder im Ladengeschäft keine gesonderten Gebühren mehr verlangt werden. Damit wird eine europäische Richtlinie umgesetzt, die für den Kunden einiges leichter und günstiger machen dürfte.
An anderer Stelle hat eine europäische Richtlinie bereits spürbare Erleichterungen gebracht: Wer in diesem Sommer seinen Urlaub in der Europäischen Union verbrachte, konnte ab dem 15. Juni 2017 sein mit dem heimischen Anbieter vereinbartes Telefonie- und Datenvolumen ganz ohne Roaming-Gebühren nutzen, egal ob in Bulgarien, Lanzarote oder der Côte d’Azur.