Solidaritätszuschlag
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Der Solidaritätszuschlag ist ein Zuschlag der zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer erhoben wird. Umgangssprachlich nennt man ihn auch Soli-Zuschlag. Nur dem Bund steht das Aufkommen dieses Zuschlags zu. Deshalb muss der Bundesrat dem Solidaritätszuschlagsgesetz auch nicht zustimmen. Zwischen den Ländern und dem Bund besteht außerdem ein Solidarpakt.
Zur Zeit beträgt der Solidaritätszuschlag 5,5 Prozent der Körperschaftsteuer bzw. der Einkommensteuer. 1991 wurde der Solidaritätszuschlag eingeführt. Als Gründe wurden die Kosten für die Wiedervereinigung, Kosten für den Golfkrieg und seine Folgen sowie die Unterstützung der ost-, mittel- und südeuropäischen Länder genannt. Seit Jahren steht die Abschaffung des Solidaritätszuschlags in der Diskussion. Er ist eine direkte Bundessteuer.
Die Bemessungsgrundlage ist unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge die Einkommensteuer. Seit vielen Jahren wird die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags diskutiert. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird der Solidaritätszuschlag seit Mai 2008 nicht mehr vorläufig im Steuerbescheid festgesetzt. Die durch den Zuschlag gewonnenen Einnahmen werden für alle Ausgaben verwendet die anfallen und sind somit nicht zweckgebunden. Der Solidaritätszuschlag ist vom Unternehmer nach Existenzgründung sowie vom abhängig Erwerbstätigen zu tragen.