Sonderabschreibung
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Unter einer Sonderabschreibung versteht man nach deutschem Steuerrecht eine Abschreibung, die zur normalen linearen oder degressiven Abschreibung eines Wirtschaftsgutes zusätzlich in Anspruch genommen wird. Die reguläre Abschreibung wird von der Sonderabschreibung im Gegensatz zur erhöhten Abschreibung nicht betroffen. Die häufigste Form der Sonderabschreibung ist diese zur Förderung mittlerer und kleiner Betriebe nach ihrer Existenzgründung nach dem Einkommensteuergesetz.
Sie gilt für Betriebe, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln bzw. deren Betriebsvermögen die Grenze von 204.517,- Euro nicht übersteigt. Die Sonderabschreibung kann bis zu 20 Prozent der Herstellungskosten oder Anschaffungskosten betragen. Sie kann im Anschaffungsjahr oder den vier folgenden Geschäftsjahren in Anspruch genommen werden. Gebrauchte Güter, Grundstücke, Gebäude sowie geringwertige Wirtschaftsgüter sind von der Sonderabschreibung ausgeschlossen.
Außerdem muss das Wirtschaftsgut als Voraussetzung für die Sonderabschreibung mindestens ein Jahr in einem Betrieb im Inland verweilen. In dem Jahr in dem diese außerplanmäßige Abschreibung in Anspruch genommen wird, darf dieses Wirtschaftsgut fast auschließlich betrieblich genutzt werden. Bevor eine Sonderabschreibung getätigt werden kann, muss für das Anlagegut zuvor eine Ansparabschreibung bzw. neu seit 2008 ein Investitionsabzugsbetrag gebildet worden sein.