Sonderposten

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Der Begriff Sonderposten wird in verschiedenen Zusammenhängen aufgeführt. So kennen Unternehmer Sonderposten mit Rücklageanteil. Darunter ist ein Passivposten in der Bilanz zu verstehen. Die Bilanz ist von fast jedem Unternehmer nach Existenzgründung zu erstellen. Ein solcher Sonderposten wird aufgrund steuerlicher Wahlrechte ergebnismindernd gebildet und stellt eine Gestaltungsmöglichkeit im Rahmen der Steuerberatung dar.

Allerdings kennt man im Handelsrecht den Begriff Sonderposten nicht. Aufgrund des umgekehrten Maßgeblichkeitsprinzips ist der Sonderposten jedoch auch in der Handelsbilanz auszuweisen, geregelt im HGB. Nach der allgemein herrschenden Verkehrsauffassung erfolgt der Ausweis des Sonderpostens in der Handelsbilanz als gesonderte Posten. Die Einordnung erfolgt dabei nach dem Eigenkapital und vor den Rückstellungen.

Unternehmen müssen analog hierzu auch Sonderposten für Investitionszuschüsse bilden, wenn Subventionen vereinnahmt wurden, welche an bestimmte, noch zu erfüllende Bedingungen geknüpft sind. So handelt es sich beispielsweise um die Bedingung eine bestimmte Anzahl von Arbeitsplätzen innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu schaffen. Bei Erfüllung dieser Bedingungen werden diese Sonderposten erfolgswirksam aufgelöst und somit zu Eigenkapital, als solche werden sie in der Bilanz auch ausgewiesen.