Steuergeheimnis
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Unternehmen können erwarten, dass persönliche und unternehmerische Daten im Rahmen der Steuerberatung gewahrt bleiben. Um dies sicherzustellen, gilt für Finanzbehörden das Steuergeheimnis. Es hindert die Finanzbehörden daran, Erkenntnisse, die sie im Besteuerungsverfahren gewinnen, an Dritte weiterzugeben. Es ist die Verpflichtung der Amtsträger zur Wahrung der Verschwiegenheit über die im Rahmen der Besteuerung bekanntgewordenen Sachverhalte.
Das Steuergeheimnis ist gesetzlich verankert in der Abgabenordnung. Damit bildet es das notwendige Gegengewicht zu den im deutschen Steuerrecht umfangreichen Offenbarungs-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen also auch die Pflichten des Unternehmers nach Existenzgründung gegenüber den Finanzbehörden. Das Steuergeheimnis wird z. B. verletzt, wenn Amtsträger oder Behörde Verhältnisse eines Steuerpflichtigen unbefugt gegenüber Dritten offenbart.
Alle Steuerpflichtigen müssen die Weitergabe von Daten in bestimmten Fällen akzeptieren, weil es in einigen wenigen Fällen zulässig ist und dadurch nicht das Steuergeheimnis verletzt (Durchführung eines Besteuerungsverfahren, bei dem es sich um ein gerichtliches Verfahren in Steuersachen, ein Steuerstrafverfahren oder ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit handelt). Es greift ebenfalls nicht, wenn Datenweitergabe durch Gesetz erlaubt ist oder der Betroffene zustimmt.