Steuerklasse
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Der Abzug der Lohnsteuer richtet sich bei Arbeitnehmern - anders als bei Unternehmern nach Existenzgründung - nach der Steuerklasse, die auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist. Nach dem Einkommensteuergesetz gibt es sechs Lohnsteuerklassen. Wenn die Lohnsteuerabrechnung durch den Arbeitgeber nicht maschinell erfolgt, wird die Lohnsteuer mit der Lohnsteuertabelle errechnet. Die Steuerklasse I ist Berechnungsgrundlage z. B. für Ledige, Verheiratete, die dauernd getrennt leben, Verwitwete, Geschiedene.
Lohnsteuerklasse II gilt für Alleinerziehende, die Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben sowie für Verwitwete mit mindestens einem Kind. Die Steuerklasse III gilt z. B. für Verheiratete, deren Ehegatte auf Antrag in die Steuerklasse V eingeteilt ist oder für Ehegatten, bei denen nur einer von beiden Arbeitnehmer ist. Verheiratete, die uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sind sowie etwa das gleiche Einkommen haben, sind der Steuerklasse IV zugeordnet.
Ist auf der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse V eingetragen, haben beide Ehegatten beantragt, jeweils den anderen in die Steuerklasse III einzugliedern aufgrund von stark unterschiedlich hohen Einkommen. Die Lohnsteuerklasse VI wird vergeben, wenn der Arbeitnehmer eine zweite Lohnsteuerkarte für ein weiteres Dienstverhältnis benötigt. Ebenfalls wird diese Steuerklasse vom Arbeitgeber eingetragen, wenn der Arbeitnehmer keine Lohnsteuerkarte vorlegt. Hier liegt die höchste Steuerbelastung vor.