Kaffee und Obst für die Mitarbeiter: Tun Sie Ihrem Team etwas Gutes!
„Wir bieten: Spannende und innovative Projekte, abwechslungsreiche Aufgaben, … und einen stets gut gefüllten Getränkekühlschrank, Kaffee und Obst“. So werben Unternehmen in Stellenanzeigen um qualifizierte Mitarbeiter. Dass diese sich am Arbeitsplatz wohl fühlen, liegt im Interesse von Chefs, denn bekanntlich sind zufriedene Mitarbeiter motivierter bei der Arbeit. Und manche Problemlösungen kommen an der Kaffeebar im Gegensatz zum Meeting wie nebenbei zustande. Was aber müssen Sie als Unternehmer bei Ausgaben für Kaffee und Snacks steuerlich beachten?
Betriebsausgabe „Aufmerksamkeit“
Wenn ein Arbeitgeber den Mitarbeitern im Betrieb Getränke, Obst oder Gebäck unentgeltlich zur Verfügung stellt, gelten diese als „Aufmerksamkeit“. Sie zählen nicht zum Arbeitslohn und sind damit keine Sachbezüge und nicht lohnsteuerpflichtig. Stattdessen können die Kosten dafür innerhalb der Freigrenze für Aufmerksamkeiten (60 Euro brutto inkl. Umsatzsteuer pro Mitarbeiter und Monat) als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Achtung – Mahlzeiten sind steuerpflichtige Sachbezüge
Wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern regelmäßig sowohl Kaffee als auch unbelegte Brötchen gleichzeitig anbieten, ist für mache Finanzbehörden jedoch eine Grauzone erreicht. Wo die Grenze zwischen Aufmerksamkeit und Mahlzeit liegt, ist derzeit zwischen Finanzbehörden und Gerichten umstritten. Mahlzeiten gelten nämlich im Gegensatz zu Aufmerksamkeiten als steuerpflichtiger Sachbezug.
Das Finanzgericht Münster widersprach in einem Urteil vom 31. Mai 2017 der zuständigen Finanzbehörde, die täglich von einem Arbeitgeber gereichten Kaffee und Brötchen als Frühstück und somit als steuerpflichtigen Sachbezug einstufte. Das Verfahren befindet sich momentan beim Bundesfinanzhof in Revision.