Steuerliche Forschungsförderung auf 1 Mio. Euro erhöht
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Forschungszulagengesetz: Förderberechtigte, Förderumfang und Antragstellung
Das Gesetz zur steuerlichen Forschungsförderung FZulG ist seit 1. Januar 2020 geltendes Recht und sicherte bis dato die finanzielle Förderung von FuE-Projekten, die viele kleine und mittlere Unternehmen in Deutschland eigeninitiativ und mit viele Engagement betreiben. Bis zu 500.000 Euro je Unternehmen konnten so zur Entwicklung neuer Ideen "Made in Germany" beantragt werden.
Mit dem am 3. Juni verabschiedeten Konjunktur- und Zukunftspaket hat die Bundesregierung noch einmal nachgelegt und erhöht die Bemessungsgrundlage förderfähiger Kosten von 2 Mio. Euro auf 4 Mio. Euro und damit auch den maximalen Förderbetrag von 500.000 Euro auf nun 1 Mio. Euro förderfähige Kosten.
Die Verdopplung des Förderhöchstbetrags soll zunächst für FuE-Projekte im Zeitraum 2020–2024 gelten. Der neue Höchstbetrag gilt bereits rückwirkend zum 1.1.2020.
Wer kann die steuerliche Forschungsförderung beantragen?
Anspruchsberechtigt sind nach § 1 FZulG unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige (EStG, KStG) mit Sitz in Deutschland unabhängig von ihrer Größe oder Branchenzugehörigkeit.
Im Fall von Personengesellschaften und Gemeinschaften tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft als Anspruchsberechtigte.
Die angepasste Forschungszulage kann von allen genannten Unternehmen beantragt werden, jedoch nur für Projekte, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, aber frühestens zum 1.1.2020 begonnen wurden.
Welche Forschungsprojekte fördert das Forschungszulagengesetz konkret?
Das Forschnungszulagengesetz fördert nach § 2 FZulG prinzipiell
- Vorhaben im Bereich der Grundlagenforschung,
- Industrielle Forschung sowie
- Maßnahmen der experimentellen Entwicklung.
Die förderfähigen Forschungsmaßnahmen müssen "mit klar festgelegten Zielen durchzuführen" sein und "konkrete Vorgaben" enthalten, anhand derer die Ergebnisse deiner Maßnahmen festgestellt und mit den einschlägigen Zielen verglichen werden können (Systematisches Vorgehen).
Deine Forschung darf nicht darauf abzielen ein bereits fertig entwickeltes Produkt zur Marktreife zu bringen. Im Gegenteil, ein vielleicht avisiertes aber noch ungewisses Ergebnis deiner Bemühungen steht stellvertretend für die im Forschungszulagengesetz förderfähige Neuartigkeit einer Idee.
Planbar sollte dein Vorhaben trotzdem sein und mit einer Budgetierung ausgestattet.
Welche Kosten übernimmt die steuerliche Forschungsförderung?
§ 3 FZulG definiert die förderfähigen Kosten im Forschungszulagengesetz. Demnach können die beim Anspruchsberechtigten dem Lohnsteuerabzug gemäß § 38 Abs. 1 EStG unterliegenden Arbeitslöhne für Arbeitnehmer, die der Arbeitnehmer unmittelbar vom Arbeitgeber erhält, sowie die Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers (§ § 3 Nr. 62 EStG) übernommen werden.
Als Berechnungsgrundlage kannst du als selbstforschendes Einzelunternehmern in einem begünstigten FuE-Vorhaben für jede nachgewiesene Arbeitsstunde 40 EUR als förderfähige Aufwendungen ansetzen. Bei Personengesellschaften kann eine Sondervergütung i. S. d. § 15 Absatz 1 Nummer 2 EStG vereinbart werden, die für den oder die betreffenden Gesellschafter eine FuE-bezogene Tätigkeitsvergütung vorsieht.
Wie stelle ich den Antrag auf steuerliche Forschungsförderung?
Dein Antrag folgt einem Mehrstufigen Antragsverfahren:
- Antrag auf Bescheinigung stellen bei Bescheinigungsstelle: Das BMBF hat derzeit eine Ausschreibung zur Ermittlung eben dieser Bescheinigungsstelle offen. Sobald der Zuschlag – planungs- und ordnungsgemäß - im Juli erteilt werden kann, wird die Stelle zeitnah im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) amtlich bekanntgegeben. Im Laufe des Spätsommers sollen dann nach Willen des BMBF die ersten Bescheinigungen beantragt werden können. Ein Nachteil soll dir bei bereits zu Beginn des Jahres begonnenen Vorhaben nicht entstehen, da mit Bekanntgabe der zertifizierenden Stelle für sämtliche ab dem 01.01.2020 begonnenen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben eine Bescheinigung beantragt werden kann. Die Antragstellung soll prinzipiell elektronisch über ein gesondertes Portal erfolgen. Für die Bewilligung setzt das BMBF einen durchschnittlichen Zeitraum von ca. 3 Monaten an.
- Bescheinigungsstelle gibt OK für deine Innovation: Die Bescheinigungsstelle besieht dein FuE-Projekt und entscheidet dann, ob dieses unter die gesetzlichen FuE-Voraussetzungen fällt. Diese Entscheidung ist bindend für die nachgestellt agierenden Finanzbehörden.
- Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt stellen: Den Antrag auf die Forschungszulage selbst stellst du beim zuständigen Finanzamt. Das Finanzamt setzt auch die genaue Höhe der Zulage fest. Diese wird dann im Steuerveranlagungsverfahren auf deine Ertragssteuerschuld angerechnet und mit deiner zu zahlenden Körperschaftsteuer bzw. Einkommensteuer verrechnet.
FZulG: Quellen Links
Informationen zum Bescheinigungsverfahren und FAQ beantwortet das BMBF hier.
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