Stiftung
Stiftungen haben eine lange Tradition, die bis in das Mittelalter zurückreicht. Zusammengefasst ist die Stiftung selbst eine Vermögensmasse mit juristischer Persönlichkeit, welche die Verwirklichung eines vom Stifter bestimmten Zwecks verfolgt. Eine Stiftung benötigt zur steuerlichen Anerkennung die staatliche Genehmigung durch das jeweilige Bundesland, in dem diese ihren Sitz haben soll.
Stiftungen können sowohl als juristische Personen (rechtsfähige Stiftung), als auch in Trägerschaft eines Treuhänders (nichtrechtsfähige Stiftung) und zu jedem legalen Zweck, der das Gemeinwohl nicht gefährdet, errichtet werden. Oft ist dieser Zweck gemeinnützig. Die Stiftung handelt durch den Vorstand. Mindestkapitalausstattungen sind in den Stiftungsgesetzen der Länder nicht vorgeschrieben, solange die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert ist.
Die Gründung kann unter Lebenden oder von Todes wegen (z. B. in einem Testament) erfolgen. Eine Stiftung hat meist eine Satzung, die unter anderem die Ziele festschreibt. Es gibt für diesen Zweck jedoch keine obligatorischen Mustersatzungen. Hier ist der Gestaltungswille jedes Stifters gefordert, um die Vorteile dieses Instruments des gemeinnützigen Handelns auszuschöpfen. Im Unterschied zu einem Verein hat eine Stiftung keine Mitglieder. Beobachtet wird eine Stiftung von einer Stiftungsaufsicht. Die Errichtung einer Stiftung als juristischer Akt wird ebenfalls als Stiftung bezeichnet.
Die Stiftung ist im deutschen Recht das einzige Institut, mit dem eine natürliche Person es erreichen kann, ihren Willen noch Jahre nach dem Ableben verbindlich zu machen. In der Praxis gibt es in Bezug auf den Betrieb einer Stiftung jedoch Einiges zu beachten. So kann z. Bsp. der Stifter das Stiftungsgeschäft bis zur Anerkennung durch die entsprechende Behörde widerrufen. Ist die Stiftung anerkannt, ist das Widerrufsrecht des Stifters aber erloschen. In Zusammenhang mit der Anerkennung hat die Stiftung gegenüber dem Stifter dann einen Anspruch auf Übertragung des Stiftungsvermögens.
Wichtig zu wissen ist auch, dass nicht jede Institution, die sich Stiftung nennt, tatsächlich diese Rechtsform trägt. Viele simulieren mit den Mitteln des Vereinsrechts Stiftungsstrukturen - parteinahe Stiftungen sind z. Bsp. als eingetragene Vereine organisiert.