Stille Gesellschaft
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Eine stille Gesellschaft stellt eine gesonderte Form der Gesellschaft dar und bedarf nicht zwingend einer eigenen Existenzgründung. Sie ensteht, wenn sich eine juristische Person oder eine natürliche Person an einem anderen Handelsgewerbe mit einer Vermögenseinlage beteiligt. Die Beiteiligung als stille Gesellschaft kann auch in Form von Arbeitsleistung auftreten. Für den Außenstehenden ist die Beteiligung im Normalfall unsichtbar, deshalb heißt sie auch Innengesellschaft. Anders bei einer Aktiengesellschaft, wo die stille Beteiligung öffentlich gemacht werden muss.
Rechtliche Grundlage für die stille Gesellschaft ist das Handelsgesetzbuch. Rechte und Pflichten eines stillen Gesellschafters sind auf das Innenverhältnis begrenzt. Am Verlust des Unternehmens ist der stille Gesellschafter bis zur Höhe seiner Einlage beteiligt. Diese Verlustbeteiligung wird oft im Gesellschaftervertrag ausgeschlossen und i. d. R. erhält der stille Gesellschafter für die Übergabe seiner Einlage eine Beteiligung am Gewinn.
An der Geschäftsführung nimmt er jedoch üblicherweise nicht teil. Im Außenverhältnis stellt er einen Gläubiger mit Gewinnbeteiligung dar. Der stille Gesellschafter kann mit seinem Recht auf Kontrolle den Jahresabschluss prüfen. Vorteile der stillen Gesellschaft sind, dass sie nach außen hin weder im Firmennamen noch im Handelsregister in Erscheinung tritt. Bei Finanzbedarf des Unternehmers ist die Suche eines stillen Partners günstig, da z. B. wie bei einer Kreditfinanzierung keine Zinsen anfallen.