Verein
Als Verein bezeichnet man eine Vereinigung von Personen, die einen eigenen Namen führt und in der sich Personen - oft von wechselndem Bestand - zu einem durch Satzung bestimmten, gemeinsamen Zweck zusammengeschlossen haben. Der Verein kann sowohl gemeinnützige als auch wirtschaftliche Interessen verfolgen. Nach Eintragung in das Vereinsregister, handelt es sich um einen eingetragenen Verein (kurz e. V.), wobei dies keine Voraussetzung für die Anerkennung einer Gemeinnützigkeit ist.
Erst eingetragene Vereine sind vollrechtsfähige, juristische Personen. Der nicht rechtsfähige Verein ist keine juristische Person. Dieser kann für kurzfristige Ziele wie z. B. Bürgerinitiativen attraktiv sein, da hier die Gerichtskosten der Eintragung gespart werden. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Die Einrichtung eines Vorstands ist gesetzlich vorgeschrieben.
In Deutschland am weitesten verbreitet ist der eingetragene Verein, obwohl ein nicht rechtsfähiger Verein leichter zu gründen und schwieriger zu kontrollieren ist. Die meist volle Haftung der Mitglieder mit dem Privatvermögen spricht jedoch gegen diese Variante. Organisiert sind in dieser Rechtsform neben den o. g. Bürgerinitiativen oft auch Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, politische Parteien und Studentenverbindungen. Anders gestalten sich Haftungsfragen für Verbindlichkeiten beim eingetragenen Verein. Hier haften, bis auf Ausnahmefälle von Durchgriffshaftung, nicht die einzelnen Vereinsmitglieder mit ihrem jeweiligen Privatvermögen, sondern lediglich der Verein mit dem Vereinsvermögen.
Grundsätzliche Mindestvoraussetzungen für die Gründung eines rechtsfähigen Vereins sind eine Anzahl von sieben Vereinsmitgliedern, eine Satzung sowie das Gründungsprotokoll. Ein nichtrechtsfähiger Verein hingegen bedarf lediglich zweier Gründungsmitglieder. Darüber hinaus gehende Schriftstücke sind nicht nötig. In das Vereinsregister eingetragene Vereinsnamen sind gewöhnlich Eigennamen, das nachgestellte e. V. ist dabei kein Bestandteil des Eigennamens. Die oft erwünschte Mitgliedschaft natürlicher Personen im Verein wird entweder durch eine Mitwirkung als Gründer oder Beitritt erworben. Die Rechte aus der Mitgliedschaft sind nicht übertragbar.