Verschärftes Geldwäschegesetz betrifft auch KMU
Erhöhter Aufwand für die Unternehmen
In Deutschland ist das "Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG)" auf Grundlage der 4. EU-Geldwäscherichtlinie vom 26. Juni 2017 in Kraft getreten. Viele darin enthaltene Punkte wurden damit erneut verschärft. Die Gesetzesnovelle betont den risikobasierten Ansatz, formt ein Hinweisgebersystem, führt Meldepflichten sowie ein Transparenzregister ein - begleitet von erhöhten Sanktionsmaßnahmen. Insgesamt bedeutet das: erhöhten Aufwand. Nicht nur für die Global Player sondern auch für kleine und mittelständische Unternehmen.
Barbara Scheben, Rechtsanwältin bei KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, erläutert dies: "Besonders für Güterhändler hat sich einiges getan. Als Verpflichtete des GwG müssen auch Güterhändler ein geldwäschespezifisches Risikomanagement implementieren wenn sie Barzahlungen über 10.000 Euro tätigen oder entgegennehmen. Das geldwäschespezifische Risikomanagement umfasst dabei sowohl eine Risikoanalyse als auch diverse interne Sicherungsmaßnahmen. Das heißt, sie müssen bestehende Geldwäscherisiken erfassen und entsprechend ihre Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche daran ausrichten. Die Risikoanalyse ist zu dokumentieren, kontinuierlich zu aktualisieren und den Aufsichtsbehörden auf Verlangen bereitzustellen" (in: www.crn.de).
Meldepflicht für das Transparenzregister - Hohe Strafen bei Verstößen
Darüber hinaus müssen Mitarbeiter über aktuelle Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geschult werden. Das bezieht sich ebenso auf die entsprechenden Vorschriften und Pflichten. Das GwG ist dabei unabhängig von der Größe des Betriebes anzuwenden, also auch für kleine und mittlere Betriebe, was de facto zu erhöhten Belastungen auf allen Ebenen führen wird: organisatorisch, personell und finanziell.
Ein elektronisches Transparenzregister wird Informationen über die wesentlichen Personen eines Unternehmens speichern: "Damit soll zum einen die Transparenz von Unternehmensstrukturen erhöht und zum anderen der Missbrauch von Gesellschaften zu Zwecken der Geldwäsche und ihrer Vortaten wie Steuerbetrug und Terrorismusfinanzierung erschwert werden" (in: www.crn.de). Bezüglich des Transparenzregisters besteht Meldepflicht, der seit 1. Oktober nachzukommen ist. Wer dem neuen GwG nicht Folge leistet, der kann durch veröffentlichte Bußgeldbescheide auf den Internetseiten der Behörden öffentlich an den Pranger gestellt werden, was einen herben Image-, Vertrauens- und massiven Kundenverlust bedeuten kann - und zwar für jedes Unternehmen. Des Weiteren drohen im Güterhandel Strafgelder von bis zu einer Million Euro bzw. bis zum zweifachen des aus der Geldwäsche erwachsenen Gewinns.
Eine Checkliste, um zu überprüfen, ob Sie den Anforderungen des neuen Gesetzes gegen Geldwäsche und Terrosismusfinanzierung gewachsen sind, finden Sie hier!
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