Verspätungszuschlag
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Der Verspätungszuschlag ist eine steuerliche Nebenleistung, die gegen diejenigen Steuerbürger festgesetzt werden kann, welche eine erforderliche Steuererklärung unentschuldbar nicht oder nicht fristgerecht abgegeben haben. Die Festsetzung des Verspätungszuschlages erfolgt durch einen Verwaltungsakt grundsätzlich immer in Verbindung mit dem Steuerbescheid, dem Steuermessbescheid oder einem sonstigen Grundlagenbescheid.
Im Rahmen der Steuerberatung dient ein Verspätungszuschlag als besonderes Druckmittel der Finanzverwaltung mit präventivem Charakter zur Sicherung eines zügigen und ordnungsgemäßen Veranlagungsverfahrens. Liegen bei einem Steuerpflichtigen die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags vor, hat die Finanzbehörde ein Ermessen hinsichtlich der Festsetzung und auch hinsichtlich der Höhe eines Solchen.
Gibt es seitens der Existenzgründer und Unternehmer keine Unentschuldbarkeit der Verspätung, so kann der Verspätungszuschlag erhoben werden. Sollten allerdings entschuldbare Gründe vorliegen, dürfen diese nicht festgesetzt werden. Gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags kann Einspruch eingelegt und ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden, um eine Zwangsvollstreckung oder Pfändung des Geschäftskonto zu vermeiden.