Zerlegungsgesetz
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Das Zerlegungsgesetz regelt welchem Bundesland der Bundesrepublik der Anspruch auf die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer zusteht. Es bestimmt demzufolge nur die Aufteilung der Steuern zwischen den Gebietskörperschaften, nicht aber den Steueranspruch des Staates gegenüber dem Bürger. Dagegen ist die Zerlegung der Gewerbesteuer (und ggf. anderer Steuern) nicht im Zerlegungsgesetz, sondern in den jeweiligen Einzelgesetzen geregelt.
Grundsätzlich ist im Rahmen der Steuerberatung zu beachten, dass nach dem Zerlegungsgesetz das Land, in dem ein Steuerpflichtiger am 10. Oktober eines Jahres seinen Wohnsitz (die ESt betreffend) oder den Ort der Geschäftsleitung (die KSt und die ESt betreffend) hat, Anspruch auf die entsprechenden Steuern für dieses Kalenderjahr hat. Im Zerlegungsgesetz sind aber auch die besonderen Erhebungsformen geregelt, hier sind speziell Lohnsteuer und Zinsabschlag gemeint.
Jedoch für eine Existenzgründung ist eine weitere Folge des Zerlegungsgesetzes weniger ausschlaggebend. Dennoch sei hier erwähnt, dass die durch das Zerlegungsgesetz getroffene Aufteilung des Steueraufkommens aus Einkommen- und Körperschaftsteuer nur vorläufig ist, da der Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern und auch unter den Bundesländern selbst für eine weitere Umverteilung der Steuereinnahmen sorgt.