Zwangsversteigerung

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Die Zwangsversteigerung ist in dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung festgeschrieben. Sie stellt ein Vollstreckungsverfahren dar. Mit ihr wird ein Anspruch mit staatlichen Machtmitteln durchgesetzt. Der Anspruch des Gläubigers kann durch die Vollstreckung von unbeweglichem Vermögen (z. B. Grundstücke) befriedigt werden. Im Gegensatz zur Zwangsverwaltung führt die Zwangsversteigerung zur Verwertung einer Substanz.

Zuständig bei der Zwangsversteigerung ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht. Als Person ist der Rechtspfleger zuständig. Dieser prüft, ob der Antrag des Gläubigers die formalen Voraussetzungen für das Anordnen der Zwangsversteigerung erfüllt. Wenn das Verfahren angeordnet wird, muss dem Schuldner ein Beschluss zukommen. Mit dem Verfahren wird auch in das Grundbuch eingetragen, dass eine Zwangsvollstreckung angeordnet wurde.

Gegen den Beschluss über das Verfahren der Zwangsversteigerung ist vom Schuldner und Gläubiger die sofortige Beschwerde einzulegen. Bevor es zum Versteigerungstermin kommt, muss der Verkehrswert des Versteigerungsobjektes festgelegt werden. Ursache für eine Zwangsversteigerung kann Arbeitslosigkeit, Krankheit oder eine gescheiterte Ehe sein. Auch das Scheitern der Selbstständigkeit nach Existenzgründung kann ein Grund sein.