Abbuchungsverfahren
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Bei einem Abbuchungsverfahren wird dem Kreditinstitut durch den zur Zahlung Verpflichteten ein Auftrag erteilt, die Forderungen des Zahlungsempfängers, die von ihm per Lastschrift gestellt wurden, zu begleichen. Der Auftrag muss durch den Zahlungspflichtigen schriftlich an das Kreditinstitut gegeben werden. Der Zahlungsempfänger erteilt seinem Kreditinstitut ebenfalls einen Auftrag den geforderten Betrag einzuziehen. Im Zuge des Abbuchungsverfahrens stimmt der Zahlungspflichtige der Belastung seines Kontos zu.
Die Rückbuchung mit Hilfe eines Widerspruchs ist im Gegensatz zur Lastschrift mit einer Einzugsermächtigung beim Abbuchungsverfahren nicht möglich. Jedoch gibt es auch hier Gründe für eine Rückbelastung. Es könnte sein, dass das Konto erloschen, nicht gedeckt ist oder kein schriftlicher Abbuchungsauftrag vorliegt. Das Abbuchungsverfahren ist für den Zahlungsempfänger sehr sicher, da kein Widerspruch innerhalb von 6 Wochen eingelegt werden darf und er nach einige Tagen weiß, dass das Geld bei ihm verbleibt.
Da der Bundesgerichtshof im Abbuchungsverfahren eine Benachteiligung für Privatkunden sieht, wird es meist nur bei Geschäftskunden eingesetzt, die mit ihrer Selbstständigkeit den eigenen Businessplan umgesetzt haben. Auch bei einer Insolvenz gegen den Zahlungspflichtigen ist es gut, mit dem Abbuchungsverfahren zu arbeiten. Der Insolvenzverwalter kann die Lastschrift nicht innerhalb der 6 Wochen zurückgeben. Die Bank des Zahlungspflichtigen stellt ihm oft wegen Kontrolle der Korrektheit der Belastung eine Gebühr in Rechnung.