Abtretung von Forderungen
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Die Abtretung von Forderungen wird durch das Bürgerliche Gesetzbuches (BGB) geregelt und kommt durch einen Kaufvertrag, eine Schenkung oder sonstige vertragliche Vereinbarungen zustande. Grundsätzlich wird bei der Forderungsabtretung ein gegenseitiger Vertrag geschlossen, mit dem eine Forderung des Gläubigers auf seinen Vertragspartner übertragen wird. Die betreffende Abtretung wird dabei Verfügungsgeschäft genannt.
Das heißt, durch die Abtretung von Forderungen kommt es zu einem Wechsel der Gläubiger einer bestimmten Forderung. Der neue Gläubiger heißt dabei Zessionar und erwirbt mit dem Abtretungsvertrag das Recht, die Forderung des Verfügungsgeschäfts vom Schuldner zu verlangen. Der bisherige Gläubiger wird Zedent genannt und verliert mit Vertragsabschluss dieses Recht.
In der Regel darf jeder Anspruch unabhängig von der Rechtsform der Beteiligten abgetreten werden. Das BGB hat jedoch einige Ausnahmen definiert, die von der Abtretung von Forderungen ausgeschlossen sind. Grundsätzlich gilt jedoch, dass bestellte akzessorische Sicherheiten für die abgetretene Forderung gemeinsam mit der Forderung selbst an den Zessionar übergehen.