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Arbeitszimmer & Homeoffice 2023 steuerlich absetzen

Um ein Arbeitszimmer oder Tätigkeiten im Homeoffice als Selbständige steuerlich absetzen zu können, gelten ab 2023 neue Regeln. Hier findest du die Anforderungen und Kosten für Abschreibungen mittels Homeoffice-Pauschale sowie Kriterien für dein häusliches Arbeitszimmer.

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Freiberuflicher Architekt umgeben von Arbeitsmaterialien im heimischen Arbeitszimmer.
Neue Steuerregeln ab 2023 für selbständige Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer.

Wie können Selbständige ein Arbeitszimmer absetzen?

Um ein häusliches Arbeitszimmer 2023 von der Steuer absetzen zu können, gelten mit Beschluss des Jahressteuergesetzes 2022 neue Regeln. Hierfür wurde zum 1.1.2023 der Werbungskostenabzug beim häuslichen Arbeitszimmer geändert (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG).

Selbständige und Freiberufler, die ein häusliches Arbeitszimmer nutzen, müssen folgende Neuerungen beachten:

Arbeitszimmer ist Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit

Vorausgesetzt das Arbeitszimmer ist Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, können Selbständige die Arbeitszimmerkosten entweder mit den tatsächlichen Aufwendungen gegen Nachweis oder mit einer Jahrespauschale von 1.260 EUR steuerlich absetzen.

Liegen die Voraussetzungen zur steuerlichen Abschreibung des Arbeitszimmers nicht in allen Kalendermonaten vor, ermäßigt sich der Betrag von 1.260 EUR um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Bedingungen nicht erfüllt sind.

Arbeitszimmer ist nicht der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit

Ist das Arbeitszimmer zwar nicht der Mittelpunkt, steht für die betriebliche und berufliche Tätigkeit aber dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können die Arbeitszimmerkosten mit einer Tagespauschale von 6 EUR pro Tag, maximal 1.260 EUR im Jahr, abgesetzt werden.

Mögliche Berufsgruppen, die hier adressiert sind, umfassen z.B. Lehrer/-innen, Designer/-innen, Berater/-innen. Je nach Tätigkeitsbereich kommt in diesen Fällen auch eine Abrechnung über die neue Homeoffice-Pauschale in Betracht.

Höhe und Kosten der Steuererstattung für ein Arbeitszimmer

Die Jahrespauschale von 1.260 EUR orientiert sich am Höchstbetrag der Tagespauschale für Arbeiten im Homeoffice und berechnet sich wie folgt:

  • Erstattungsspielraum: 210 Tage x 6 EUR (§ 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG)
  • Kürzungszeitraum: monatsbezogene Berechnung der Jahrespauschale; Kürzung um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen
  • Alternativ: sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen, dürfen Steuerpflichtige im Kürzungszeitraum die Homeoffice-Pauschale von 6 EUR/Tag in Anspruch nehmen

Anforderungen an ein häusliches Arbeitszimmer

Die Anforderungen an ein häusliches Arbeitszimmer hat das Finanzamt klar definiert. Nur, wenn diese Bedingungen erfüllt sind, kann eine steuerliche Abschreibung erfolgen, u.a. muss es sich um einen abgeschlossenen Raum halten, die Tatsache, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, reicht nicht aus. Wer seine Aufträge, Projekte und geschäftliche Korrespondenz in einer Arbeitsecke oder am heimischen Küchentisch erledigt, kann die Kosten für ein Homeoffice nur über die Homeoffice-Pauschale absetzen.

Besonderheiten der steuerlichen Abschreibung eines Arbeitszimmers

Gemeinsame Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers

Üben mehrere Steuerpflichtige ihre jeweils gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit in demselben häuslichen Arbeitszimmer aus, ist der Betrag von 1.260 EUR gegebenenfalls mehrfach zu gewähren.

Bei der Jahrespauschale handelt es sich um einen personenbezogenen Betrag, weil er sich am Höchstbetrag der Tagespauschale orientiert und Steuerpflichtige mit einem häuslichen Arbeitszimmer nicht schlechter gestellt sein sollen als solche, die nur die Tagespauschale abziehen können.

Häusliches Arbeitszimmer im Nebengewerbe bzw. bei mehreren beruflichen Tätigkeiten

Der Erhalt der Jahrespauschale ist nicht tätigkeitsbezogen zu vervielfachen, sondern raumbezogen. Übt ein/-e Steuerpflichtige/-r veschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten aus, muss laut Jahressteuergesetz 2022 die Jahrespauschale auf die verschiedenen Betätigungen aufgeteilt werden.

Neben dem Abzug der Jahrespauschale ist ein Abzug der Homeoffice-Pauschale (6 EUR pro Tag) für eine andere Tätigkeit nicht zulässig.

Homeoffice-Pauschale für selbständige Tätigkeiten ab 2023

Steht dir kein räumlich abgetrenntes Arbeitszimmer zur Verfügung, übst du deine Selbständigkeit jedoch mehrheitlich zu Hause aus, ist die neue Homeoffice-Pauschale dein Instrument für einen steuerlichen Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben. So sparst du bei deinen Aufwendungen für Heizung, Strom, Wasser etc..

Homeoffice-Pauschale ab 2023 entfristet

Seit dem 1.1.2023 wurde hierfür die während der Corona-Pandemie eingeführte Homeoffice-Pauschale entfristet und neu gestaltet. Steuerpflichtige können ab sofort dauerhaft für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich zuhause arbeiten, einen Betrag von sechs Euro geltend machen – ab 2023 sind dies maximal 1.260 statt bisher 600 Euro (§ 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG). Damit sind künftig 210 Homeoffice-Tage begünstigt. Bisher waren es 120 Tage mit jeweils fünf Euro. 

Voraussetzungen zum Erhalt der Homeoffice-Pauschale

  1. Anforderungen heimischer Arbeitsplatz: Für den Erhalt der Homeoffice-Pauschale muss der Arbeitsplatz in der Wohnung keine besonderen Voraussetzungen erfüllen.  
  2. Berechnung Tagespauschale: Steuerpflichtige erhalten einen abzugsfähigen Pauschalbetrag von 6 EUR für jeden Tag, an dem die berufliche Tätigkeit „überwiegend “ in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird und die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht wird. Der Abzug der Tagespauschale ist auch dann zulässig, wenn dir ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
  3. Höchstbetrag Jahrespauschale: Insgesamt ist der Abzug der Tagespauschale für einen häuslichen Arbeitsplatz auf einen Höchstbetrag von 1.260 EUR im Jahr begrenzt (210 Tage x 6 EUR). Kosten für weitere Arbeitsmittel können zusätzlich abgesetzt werden.
  4. Besonderheiten Homeoffice-Pauschale: Üben Steuerpflichtige verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten aus, sind sowohl die Tagespauschale von 6 EUR als auch der Höchstbetrag von 1.260 EUR auf die verschiedenen Betätigungen aufzuteilen. Die Beträge dürfen nicht tätigkeitsbezogen vervielfacht werden.

Besonderheiten für Freiberufler wie Makler, Hebammen oder Architekten

Viele Solo-Selbständige und Freiberufler arbeiten in Gewerken, die von Mobilität und Kundenkontakt mitgeprägt sind. In diesen Fällen sind bei der Inanspruchnahme der Homeoffice-Pauschale einige Besonderheiten zu beachten:

Fährt ein Architekt oder eine Hebamme an einem Tag zusätzlich zu seiner Baustelle oder macht einen Hausbesuch, kann die Tagespauschale von 6 EUR nicht abgezogen werden, sondern nur die Fahrtkosten z.B. mit der Versteuerung eines Firmenwagens. Ein Nebeneinander von Pauschalbetrag und Fahrtkosten ist nicht zulässig. Fährst du aber an einem Tag zum Kunden oder zu deiner Betriebsstätte und arbeitest an einem anderen Tag ausschließlich im Homeoffice, gibt es für diesen Tag die pauschalen sechs Euro.

Dies gilt insofern eingeschränkt,

  1. wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht: In diesen Fällen ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.
  2. wenn zusätzlich zu einer Auswärtstätigkeit die überwiegende Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung verrichtet wird: Die Definition von „überwiegend“ soll nach zeitlichen (quantitativen) und nicht qualitativen Merkmalen bemessen werden.

Bei gemischten Tätigkeiten solltest du auf Nummer sicher gehen und deine betriebliche Praxis mit deiner Steuerkanzlei besprechen, um die maximal mögliche Steuererstattung im Einzelfall zu gewährleisten.

Häusliches Arbeitszimmer und doppelte Haushaltsführung

Werden Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend gemacht, ist ein zusätzlicher Abzug der Tagespauschale nicht zulässig. Gleiches gilt, sofern du die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer abschreibst.

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Über den Autor
Kathleen Händel

Kathleen Händel

Kathleen schreibt seit 2018 im Magazin von Unternehmenswelt und Zandura über die wichtigsten Business-Themen & Trends für Gründer & Unternehmer. Zuvor war Kathleen als Redakteurin für die Social Startup-Szene, verschiedene Stiftungen und Kommunikationsagenturen tätig.

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