Homeoffice: Arbeitszimmer absetzen und Steuern sparen
Wann kann ich als Unternehmer mein häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzen?
Unternehmer, die ihr heimisches Arbeitszimmer oder Homeoffice als Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit und damit quasi als Betriebsstätte nutzen, können die Ausgaben hierfür in unbegrenzter Höhe geltend machen. Dies betrifft vor allem Freiberufler wie selbständige Journalisten oder Architekten, aber auch IT-Fachleute oder selbständige Ingenieure.
Auf wen dies nicht zutrifft, der kann die Kosten für ein heimisches Arbeitszimmer immer noch bis zu einem festgelegten Betrag von 1.250 EUR pro Jahr als Betriebsausgaben absetzen. Voraussetzung hierfür ist, dass für die im Arbeitszimmer ausgeübte berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Dies betrifft z.B. Handwerker, Kreativschaffende oder Dienstleister, die als Einzelunternehmer vielleicht nur eine kleine Werkstatt, Atelierfläche oder Shop unterhalten ohne Möglichkeit ihre Buchhaltung zu erledigen. Auch Gründer im Nebenerwerb können bei Vorlage der eingangs genannten Voraussetzungen ihr Homeoffice in Höhe von bis zu 1.250 EUR pro Jahr als Betriebsausgaben absetzen.
Arbeitnehmer im Allgemeinen können den Steuervorteil von bis zu 1.250 Euro nur dann nutzen, wenn sie nachweisen können, dass ihnen ihr Arbeitgeber keinen individuellen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann. Dies betrifft immer mehr flexible Arbeitsmodelle, die jedoch nur anerkannt werden können, wenn dein Arbeitgeber genau das bestätigt.
Worauf achtet das Finanzamt besonders bei der Bewilligung des Steuerabzugs?
Zusätzlich zu den bereits genannten Bedingungen stellt das Finanzamt weitere Anforderungen an ein steuerlich abzugsfähiges Homeoffice:
Damit das Finanzamt ein Arbeitszimmer als abzugsfähig anerkennt, müssen folgende räumliche Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Raum muss ein von 4 Wänden umgebener und vom übrigen Wohnraum abgetrennter Raum sein. Sollte der Raum nicht abschließbar sein und/oder vom Arbeitszimmer ein Balkon abgehen, spricht das Finanzamt von einem Durchgangszimmer und erkennt den Steuerabzug nicht an!
- Das Arbeitszimmer muss nahezu ausschließlich für berufliche bzw. betriebliche Zwecke genutzt werden (mehr als 90%). Gegenstände wie Fernseher oder eine ausklappbare Couch, die eine private Nutzung zu 10% und mehr suggerieren, solltest du vermeiden.
- Zuzüglich zum Arbeitszimmer muss ein weiterer Privatraum zur Verfügung stehen (Ein-Raum-Wohnungen mit abgetrenntem Arbeitsbereich können nicht anerkannt werden. Auch Maisonette-Wohnungen mit offener Fläche sind schwierig geltend zu machen.)
Die Voraussetzungen müssen anhand von Mietunterlagen, Aussagen zur Bewohneranzahl in der Wohnung insgesamt sowie Angaben zur Ausstattung dokumentiert werden.
Welche Ausgaben im Homeoffice können steuerlich geltend gemacht werden?
Prinzipiell erfolgt eine anteilige Anrechnung sämtlicher abzugsfähiger Kosten nach dem Verhältnis der Fläche Ihres Arbeitszimmers in Bezug zur gesamten Wohnfläche - einschließlich Arbeitszimmer. Als steuerlich abzugsfähige Kosten für ein heimisches Arbeitszimmer erkennt das Finanzamt u.a. folgende Ausgaben an:
- Gebäudeabschreibungen oder Miete
- Zinsen für einen Kredit
- Reparaturkosten
- Energiekosten (Strom, Wasser, Abwasser, Heizung)
- Beiträge zu Hausversicherungen (z.B. Gebäudebrand-, Haftpflicht, Wasserschaden-, Glasbruch- und Hausratversicherungen)
- Müllabfuhr
- Schornsteinfegergebühren
- Grundsteuer
- Grundausstattung mit z.B. Gardinen, Rollos, Lampen
Wenn du dein Arbeitszimmer renovieren solltest, werden diese Kosten nicht anteilig verrechnet und können vollständig als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Ausgaben für Einrichtungsgegenstände, die du ausschließlich beruflich nutzt, können unabhängig davon, ob das Finanzamt das Arbeitszimmer als solches anerkennt oder nicht, in jedem Falle geltend gemacht werden. Dazu zählen z.B. klassische Büroausstattung wie Schreibtisch und Stuhl, Regale, IT-Hardware etc..
Bild-Urheber:
iStock.com/jacoblund