Kleinunternehmerregelung: Häufige Fragen & Antworten
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Die Kleinunternehmerregelung dürfen Selbständige Anspruch nehmen, die im vorherigen Jahr einen Umsatz von weniger als 22.000 Euro erzielt haben und voraussichtlich im nächsten Jahr nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz erwarten.
Brutto oder netto?
Durch die Nutzung der Kleinunternehmerregelung entfällt die Pflicht, Umsatzsteuer abzuführen. Die Rechnungen, die ein Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG ausstellt, weisen ausschließlich Netto-Beträge aus. Allerdings haben Kleinunternehmer auch keinen Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer für ihre Einkäufe, bei denen die Umsatzsteuer ausgewiesen ist (Vorsteuerabzug).
Kleinunternehmerregelung für Gründer
Im Gründungsjahr müssen Unternehmer ihre voraussichtlichen Umsätze für das laufende Kalenderjahr schätzen. Wenn diese Schätzung darauf hindeutet, dass der Umsatz voraussichtlich die Grenze von 22.000 € nicht überschreitet, gilt der Unternehmer als Kleinunternehmer.
Hier findest du den Kernwortlaut zum §19 UStG.
Als Freiberufler/-in im Haupt- oder Nebenerwerb oder frischgebackene/-r Gründer/-in kann die Kleinunternehmerregelung ein Wettbewerbsvorteil sein. Wer von ihr Gebrauch machen möchte, muss innerhalb seiner allgemeinen administrativen Geschäftstätigkeit lediglich auf dem Finanzamt-Fragebogen zur jährlichen steuerlichen Erfassung das entsprechende Feld ankreuzen. Weitere Maßnahmen sind nicht notwendig, um das Verfahren in Gang zu bringen.
Da nur die Umsätze ausschlaggebend sind zur Beurteilung, kann jede geschäftliche Rechtsform unter die Kleinunternehmerregelung fallen. Dazu zählen:
- Freiberufler/-innen
- Forst- und Landwirte
- Einzelunternehmer/-innen (Einzelkaufleute, Freiberufler, Kleingewerbetreibende, andere Einzelgründer)
- Personengesellschaften (GbR, OHG, KG)
- Kapitalgesellschaften (GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, Limited)
Wenn du die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmst, musst du auf bestimmte Punkte bei der Rechnungsstellung achten:
- Rechnungsangaben: Die Rechnungen müssen die üblichen Angaben enthalten, wie das Ausstellungsdatum, eine fortlaufende Rechnungsnummer, deine vollständigen Kontaktdaten sowie die des Kunden.
- Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung: Auf der Rechnung musst du klar und deutlich den Hinweis "Keine Umsatzsteuer, da Kleinunternehmer gemäß §19 UStG" oder einen ähnlichen Vermerk anbringen.
- Kein Ausweis der Umsatzsteuer: Da du als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer berechnest, darf auch kein separater Betrag für die Umsatzsteuer ausgewiesen werden.
Wichtig: Es besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung. Als Kleinunternehmer hast du keinen Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer für Einkäufe, bei denen die Umsatzsteuer ausgewiesen ist. Du trägst also die volle Steuerlast für deine geschäftlichen Ausgaben.
Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben wie regulär besteuerte Unternehmer. Eine Umsatzsteuererklärung ist aber dennoch Pflicht. Die Befreiung von der Umsatzsteuer befreit den Kleinunternehmer jedoch nicht von sonstigen Steuerpflichten.
Kleinunternehmerregelung und Steuern
Einkommens- und Kapitalertragssteuer, Gewerbesteuer (bis zu einem Freibetrag von 24.500 EUR) und Lohnsteuer gelten für Kleinunternehmer gleichermaßen. Je nach Rechtsform der Geschäftstätigkeit muss die hierfür vorgeschriebene Steuererklärung abgegeben werden.
optionale Umsatzbesteuerung
Als Kleinunternehmer/-in kannst du dich optional auch für die Erhebung der Umsatzsteuer entscheiden. Dann bist du auch berechtigt, die Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen. Dies ist sinnvoll für schnell wachsende Geschäftsmodelle, welche hohe Investitionen tätigen und die vorgeschriebenen Umsatzgrenzen perspektivisch schneller erreichen. Wenn die festgesetzten Grenzen von 22.000 Euro und 50.000 Euro überschritten werden, ist ein/-e Unternehmer/-in grundsätzlich zur Umsatzsteuererhebung verpflichtet.
Wählt ein/-e Kleinunternehmer/-in freiwillig die Erhebung der Umsatzsteuer, erklären sie dies gegenüber dem zuständigen Finanzamt und sind anschließend fünf Jahre an diese Entscheidung gebunden.
Entgegen der landläufigen Meinung des finanziellen Vorteils der Kleinunternehmerregelung, stellt sie vor allem eine bürokratische Entlastung für alle Beteiligten dar. Ökonomisch Sinn macht die Kleinunternehmerregelung dann, wenn vorwiegend Privatpersonen zum Kundenkreis zählen und die Rechnung des Kleinunternehmers tatsächlich günstiger ist, als die des regelbesteuerten Konkurrenzanbieters.
Geschäftskunden sind hiervon weniger beeindruckt, da sie in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ebenfalls via Vorsteuersteuerabzug geltend machen können. Genau von dieser Möglichkeit können Kleinunternehmer nicht Gebrauch machen und müssen bei beruflichen Anschaffungen wie jede Privatperson den Brutto-Geschäftspreis zahlen. Geschäftsmodelle mit hohen Anschaffungskosten sollten sich deshalb überlegen, ob die Kleinunternehmerregelung tatsächlich sinnvoll ist.
Kleinunternehmerregelung Vorteile:
- keine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung und dadurch bürokratische Entlastung
- „günstigere Rechnung“ durch Netto-Betrag (v.a. für Privatkunden relevant)
- gut geeignet für nebenberufliche Gründer
- vereinfachtes Rechnungswesen
Kleinunternehmerregelung Nachteile:
- Keine Umsatzsteuer bedeutet auch keine Abzugsberechtigung; Nachteil bei Anschaffungen
- Umsätze müssen immer genau beobachtet werden zur Einhaltung des Freibetrages
- kein nennenswerter steuerlicher Vorteil
- Gefahr von Rückzahlungen bei Nachlässigkeit
- „Unternehmensentwicklung mit angezogener Handbremse“
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