Bürgschaft
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Im Allgemeinen kann man eine Bürgschaft als Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen bezeichnen. Sie dient dabei zur Sicherung von Verbindlichkeiten des Hauptschuldners gegenüber dem Gläubiger. Geregelt ist die Bürgschaft im Bürgerlichen Gesetzbuch. Diese Verbindlichkeiten der dritten Person entstanden meist aus einem Miet-, Werk- oder Darlehensvertrag und wird als Hauptschuld bezeichnet. Der Bürge wird im Normalfall aufgrund eines Auftrags durch den Hauptschuldner gegenüber dem Gläubiger tätig.
Eine Bürgschaft, die aus familiären Verbindungen zwischen dem Hauptschuldner und dem Bürgen entsteht, kann auch eine Schenkung darstellen. Der Sohn z. B. plant die Existenzgründung eines Unternehmens, doch die Bank gewährt ihm nur ein Darlehen, wenn der Vater für ihn bürgt. Danach vereinbaren die beiden, dass der Sohn ihm im Falle einer Inanspruchnahme des Vaters das Geld nicht erstatten muss. Die Bürgschaftsschuld erlischt, wenn der Schuldner die Hauptschuld, z. B. das Darlehen vollständig zurückgezahlt hat.
Der Gläubiger muss in Bezug auf die Hauptforderung immer erst auf den Hauptschuldner zurückgreifen, bevor er auf den Bürgen zugehen kann. Wenn der Bürge die Forderung in Anspruch genommen hat, da der Hauptschuldner nicht zahlen konnte, geht die Forderung vom Hauptschuldner auf den Bürgen über. Verwandt mit der Bürgschaft sind der Kreditauftrag und die Garantie. Der Garantievertrag unterscheidet sich dadurch, dass er eine neue selbstständige Verbindlichkeit darstellt.