Direkte Steuern
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Innerhalb des Steuerrechts unterscheidet man zwischen direkten Steuern und indirekten Steuern. Bei den direkten Steuern sind der gesetzlich Verpflichtete Steuerschuldner und der wirtschaftlich Belastete Steuerträger identisch. Das bedeutet, dass die Übertragung der Steuer auf Dritte nicht möglich ist. Sie werden direkt bei dem Steuerschuldner festgesetzt und erhoben. Direkte Steuerarten sind Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Körperschaftsteuer.
Im Gegensatz zu den direkten Steuern sind bei den indirekten der Steuerschuldner und der Steuerträger nicht identische Personen. Demnach wird die Steuerschuld auf eine dritte Person übertragen. Ans Finanzamt wird die Steuer also nicht von der wirtschaftlich belasteten Person abgeführt, sondern in Stellvertretung von einer anderen Person. Zu dieser Steuerart gehören z. B. die Umsatzsteuer und Verbrauchsteuern, wie Tabaksteuer, Biersteuer, Lotteriesteuer und Kaffeesteuer.
Die Unterscheidung in indirekte und direkte Steuern steht in der Kritik, da letztendlich alle Steuern in die Preis- und Kostenkalkulation eingehen. Wenn eine Transaktion besteuert wird, tragen in der Regel beide Parteien die Steuern, auch wenn vom Staat bezweckt war, nur eine Seite zu belasten (z. B. den Unternehmer, der mit seiner Gründung gerade seine Geschäftsidee umgesetzt hat). Es ist z. B. auch belanglos, ob Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich Beiträge zur Sozialversicherung teilen, da der Nettolohn sich nicht ändern würde.