Entfernungspauschale
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Die Entfernungspauschale wird umgangssprachlich als Pendlerpauschale bezeichnet. Mit ihr werden im Recht der Einkommenssteuer Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung und dem regelmäßigen Arbeitsplatz zusammengerechnet. Somit wird das zu versteuerende Einkommen gemindert. Die Entfernungspauschale kann von jedem Pendler in Anspruch genommen werden, egal wie hoch tatsächlich seine Aufwendungen sind.
Wenn der selbstständige Unternehmer nach seiner Existenzgründung den Firmenwagen für die Fahrten zwischen Wohnstätte und seinem Betrieb nutzt, kann die Entfernungspauschale als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Die Berechnung der Pauschale kann für jeden Arbeitstag nur einmal angesetzt werden, auch bei mehrstündiger Arbeitsunterbrechung. Außerdem werden mit Berechnung der einfachen Entfernung Hin- und Rückfahrt ausgeglichen.
Für die Entfernungspauschale gibt es eine jährliche Höchstgrenze, die angerechnet werden darf. Die Entfernungspauschale kann unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel geltend gemacht werden. Es spielt demnach keine Rolle, ob der Arbeitnehmer mit dem Auto, Motorrad, zu Fuß, mit dem Boot oder Fahrrad an seine Arbeitsstätte gelangt. Eine Ausnahme gilt lediglich für Taxis oder Flugzeuge. Grundsätzlich stellt das Gesetz die kürzeste Straßenverbindung zwischen Arbeits- und Wohnstätte zur Berechnung.