Gutscheinlösung beschlossen für Kultur- & Sportevents
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Corona-Wertgutscheine: Das hat die Bundesregierung genau beschlossen
Verbraucherschutz oder Schutzschirm für betroffene Unternehmen? In den vergangenen Monaten hatten Vertreter beider Seiten gute Argumente für und gegen ein pauschales Rückgaberecht bereits bezahlter Veranstaltungstickets in der Corona-Krise. Nun haben Bundestag und Bundesrat eine moderate Lösung gefunden, die sowohl Veranstaltern als auch Verbrauchern zugute kommen soll.
Bei Corona-bedingter Absage einer Kultur- und/oder Sportveranstaltung dürfen Veranstalter den Ticketinhabern ab sofort Gutscheine in Höhe des ursprünglichen Eintrittspreises ausstellen. Dieser Wertgutschein kann anschließend entweder für die Nachholveranstaltung oder alternativ für ein anderes gleichwertiges Angebot des Veranstalters eingelöst werden. Der Wert des Gutscheins muss den gesamten Eintrittspreis oder das gesamte Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen. Die Wertgutscheine sollen prinzipiell bis zum 31. Dezember 2021 ihre Gültigkeit behalten. Nicht eingelöste Gutscheine werden Ende 2021 erstattet.
Jeder, wie er kann: Härtefallregelung schützt Verbraucher
Nicht jeder deiner Kunden kann aufgrund seiner persönlichen Lebensverhältnisse dieser Forderung nachkommen. Die Bunderegierung hat deshalb auf Vorschlag von CDU/CSU eine Härtefallregelung impliziert. Sollten es die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht gestatten, können Verbraucher auf die Auszahlung des Gutscheinwertes bestehen. Gleiches gilt, wenn Verbraucher ihren Gutschein nicht bis zum 31. Dezember 2021 einlösen.
"Salomonische Lösung" für Veranstalter und Verbraucher
Gitta Connemann, stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, spricht im Zusammenhang mit dem nun gefundenen Kompromiss von einer „salomonischen Entscheidung". Mit der Gutscheinlösung helfe man Veranstaltern, Künstlern und Kunden gleichermaßen.
Unionsfraktionsvize Thorsten Frei bezifferte die hohen Ausfallsummen für Veranstalter, die der Branche durch COVID-19 bedingte Absagen drohten. Der Veranstaltungsmarkt in Deutschland habe ein Volumen von über 5 Milliarden Euro. Wenn man jetzt nichts unternehmen würde, wäre die Branche mit Rückforderungen im Wert von 4 Milliarden Euro konfrontiert: "Wir versuchen, Kultur und Unternehmen über diese schwere Zeit hinwegzuhelfen." Dafür seien "pragmatische Lösungen" notwendig.
Die vom Bundestag verabschiedete Gutscheinlösung soll deshalb sowohl die Interessen der Veranstalter als auch der Kunden berücksichtigen. Veranstalter sollen vor Liquiditätsengpässen bewahrt werden, die durch massenhafte Rückerstattungen der Tickets im jetzigen Zeitpunkt entstehen würden. Zugleich soll die Ausnahmeregelung den Verbraucherinteressen dienen. Sie erhalten den exakten Gegenwert bereits bezahlter Tickets und sind nicht auf die Durchsetzung eines Rückerstattungsanspruchs angewiesen, der im Insolvenzfall des Veranstalters ungewiss wäre.
Das Gesetz tritt nach Verkündung im Bundesgesetzblatt zeitnah in Kraft.
"Der Ausgangspunkt ist, dass europäische Verbraucher ein Recht auf Erstattung haben. Punkt."
Diese gute Nachricht für Veranstalter in Deutschland ist zunächst unter Vorbehalt zu bewerten.
Grundsätzlich gilt, dass Ticketinhaber oder Nutzungsberechtigte nach geltendem Recht eine Erstattung des Eintrittspreises oder Entgelts bei abgesagten Veranstaltungen oder im Rahmen von Dauerverhältnissen (Museen, Freizeitparks, Schwimmbäder etc.) jederzeit verlangen können.
Dies ist besonders der EU in der aktuellen Diskussion wichtig. Wegen verpflichtender Gutschein-Lösungen seien deshalb mehrere EU-Staaten bereits angeschrieben worden, zitiert Legal Tribune Online Exekutiv Vizepräsidentin Margrethe Vestager am Mittwoch in Brüssel. Dies sei der "erste Schritt eines Vertragsverletzungsverfahrens".
Inwiefern die EU Deutschlands salomonischen Ansatz in der Sache anerkennt, sollten Veranstalter, Kultur- und Konzerthausbetreiber deshalb nach wie vor im Blick behalten.
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