Inflationsausgleich: Das plant der Finanzminister
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Was versteht man unter „kalte Progression“?
Gemäß dem Progressionsbericht werden als kalte Progression Steuermehreinnahmen bezeichnet, die entstehen, soweit Einkommenserhöhungen die Inflation ausgleichen und es in Folge des progressiven Einkommensteuertarifs bei somit unverändertem Realeinkommen zu einem Anstieg der Durchschnittsbelastung kommt.
In einfachen Worten: Der Begriff der „kalten Progression“ bezeichnet eine Art schleichende Steuererhöhung, wenn eine Gehaltserhöhung komplett durch die Inflation aufgefressen wird, aber dennoch zu einer höheren Besteuerung führt. Ergebnis: Obwohl das Gehalt gestiegen ist, hat man real weniger Geld in der Tasche. (Quelle: Bundesfinanzministerium)
Kalte Progression korrigieren
Von der sogenannten kalten Progression wird also immer dann gesprochen, wenn die Einkommensteuersätze nicht an die Inflation angepasst werden. Der am Mittwoch in Eckpunkten durch Bundesfinanzminister Christian Lindner in Berlin vorgestellte Gesetzesentwurf zum Inflationsausgleich will genau dies verhindern und schlägt Maßnahmen für den Abbau der kalten Progression vor.
Zugrunde gelegt hierfür sind die Daten der Frühjahrsprojektion der Bundesregierung. Sobald der Progressionsbericht bzw. die Daten der Herbstprojektion vorliegen, soll eine Anpassung im parlamentarischen Verfahren für ein Inflationsausgleichsgesetz erfolgen. Erste Debatten im öffentlichen Raum haben bereits begonnen.
Bundeskanzler Olaf Scholz äußert „grundsätzliches Wohlwollen“
Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) stellt sich hinter die Steuervorschläge aus dem Bundesfinanzministerium. Wie Regierungssprecher Steffen Hebestreit mitteilen ließ, sehe der Kanzler die Vorschläge mit „grundsätzlichem Wohlwollen“. Die Bundesregierung werde Bürgerinnen und Bürger mit den steigenden Preisen nicht allein lassen.
Inflationsausgleichgesetz: Alle Maßnahmen im Überblick
Folgende Maßnahmen sind im Entwurf zum „Inflationsausgleichsgesetz“ geplant, um die Folgen der Inflation zu dämpfen:
1. Aktualisierung des Einkommensteuertarifs
Im Vorgriff auf die voraussichtlichen Ergebnisse des im Herbst 2022 vorliegenden 14. Existenzminimumberichts und des 5. Steuerprogressionsberichts soll der Grundfreibetrag angehoben und die Tarifeckwerte verschoben werden:
- Grundfreibetrag ab 2023: Zum 1.1.2023 ist eine Anhebung des Grundfreibetrags um 285 EUR auf 10.632 EUR geplant.
- Grundfreibetrag ab 2024: Zum 1.1.2024 schlägt der Finanzminister eine weitere Anhebung um 300 EUR auf 10.932 EUR vor.
Mit der Rechtsverschiebung der übrigen Tarifeckwerte wird der Effekt der Kalten Progression ausgeglichen. So sollen trotz steigender Inflation Lohnsteigerungen und Entlastungen auch tatsächlich bei den Bürgerinnen und Bürgern ankommen und nicht durch eine progressionsbedingt höhere Einkommensbesteuerung gemindert werden.
Das bedeutet, dass der Spitzensteuersatz 2023 bei 61.972 statt bisher 58.597 EUR greifen wird. 2024 soll er ab 63.515 EUR beginnen. Die Tarifeckwerte zur sogenannten „Reichensteuer“ (45 %) werden unverändert beibehalten.
Überblick Steuersätze kompakt:
- Eingangsteuersatz: Bisher: 10.348 bis 14.926 / ab 2023: 10.633 bis 15.786 / ab 2024: 10.933 bis 16.179
- Progressionsphase: Bisher: 14.927 bis 58.596 / ab 2023: 15.787 bis 61.971 / ab 2024: 16.180 bis 63.514
- Spitzensteuersatz (42 %): Bisher: ab 58.597 / ab 2023: ab 61.972 / ab 2024: ab 63.515
- Reichensteuer (45 %): Bisher: ab 277.826 / ab 2023: ab 277.826 / ab 2024: ab 277.826
2. Steuerliche Unterstützung von Familien
Das Bundesfinanzministerium sieht außerdem eine Erhöhung des steuerlichen Kinderfreibetrags vor.
Der Kinderfreibetrag (§ 32 Absatz 6 EStG) steigt je Erziehungsberechtigten:
- rückwirkend im Jahr 2022: von 2.730 EUR auf 2.810 EUR,
- im Jahr 2023: von 2.810 EUR auf 2.880 EUR sowie
- im Jahr 2024: von 2.880 Euro auf 2.994 EUR.
Das Kindergeld (§ 66 EStG) steigt ebenfalls gestaffelt und wie folgt:
- Bisher: für das erste und zweite Kind monatlich jeweils 219 Euro / für das dritte Kind 225 Euro / für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro
- Ab 1. Januar 2023: Erhöhung für das erste und zweite Kind um 8 Euro (227 Euro)/ für das dritte Kind um 2 Euro monatlich (227 Euro) / für das vierte und jedes weitere Kind werden weiterhin 250 Euro gezahlt
- Ab 1. Januar 2024: Erhöhung für das erste, zweite Kind und dritte Kind um 6 Euro monatlich (233 Euro) / das Kindergeld für das vierte und jedes weitere Kind beträgt unverändert 250 Euro
3. Anpassung steuerlicher Abzug von Unterhaltsleistungen
Der Unterhalthöchstbetrag (§33a EStG) für 2022 soll von 9.984 EUR auf 10.347 EUR angehoben werden. Kosten, die z.B. für Berufsausbildung oder Unterhalt für eine unterhaltberechtigte Person anfallen, können dadurch steuerlich geltend gemacht werden.
In Zukunft soll der steuerliche Abzug von Unterhaltsleistungen an die Höhe des Grundfreibetrags angelehnt und durch eine dynamische Anpassung an diesen automatisch angepasst werden.
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