Kassenbuch
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Unternehmer haben nach Existenzgründung oft mit dem Führen eines Kassenbuchs zu tun. Steuerberater unterscheiden dabei nach Geschäftsbetrieben mit der Pflicht, ein Kassenbuch zu führen und denjenigen, die dies freiwillig tun. Steuerpflichtige, welche ihren Gewinn durch eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen, sind nicht zum Führen eines Kassenbuchs verpflichtet. Das Kassenbuch dient als buchhalterischer Erfassungsort für alle Geschäftsvorfälle, die mit Bargeld bezahlt werden.
Der Saldo des Kassenbuchs gibt dabei an, wieviel Bargeld sich in der Kasse des Unternehmers befindet. Demzufolge kann es bei einem ordnungsgemäß geführten Kassenbuch nie einen negativen Saldo geben, da es auch keinen negativen Bargeldbestand gibt. Der Saldo des Kassenbuchs erscheint bei der Erstellung der Geschäftsbilanz als Aktivposten im Umlaufvermögen. Steuerberater bezeichnen dieses Buchungskonto auch als Kasse. Es ist in den jeweiligen Kontenrahmen eingearbeitet.
Unternehmer, die ein Kassenbuch führen, fügen diesem auch die entsprechenden Buchungsbelege als Nachweis zum aufgeführten Geschäftsvorfall bei. Wer nach Existenzgründung ein Kassenbuch führen muss, für den gelten Form- und Inhaltsanforderungen. So muss ein Kassenbuch zu jedem Geschäftsvorfall Betrag, Währung, Datum, fortlaufende Nummer zur eindeutigen Zuordnung des Belegs bzw. der Quittung, eine eindeutige bzw. erklärende Bezeichnung und den zugrunde liegenden Mehrwertsteuersatz enthalten.