Kontokorrent
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Der Begriff Kontokorrent bezeichnet eine gesetzlich geregelte Art einer Geschäftsbeziehung. Als Kontokorrent wird eine geschäftliche Beziehung mit einem Kaufmann bezeichnet. Die aus der Verbindung entstehenden Ansprüche und Leistungen werden in Rechnung gestellt. In regelmäßigen Zeitabschnitten werden durch Verrechnung und Feststellung die sich ergebenden Überschüsse ausgeglichen.
Die Kontokorrentabrede wird grundsätzlich als Vereinbarung gesehen, in welcher die einzelnen in das Kontokorrent gestellten Forderungen nicht abtretbar sind. Damit sind sie gemäß § 851 ZPO nicht pfändbar. Das Bankgirokonto wird regelmäßig in der Form des Kontokorrent geführt. Dies sollte auch bei der Erstellung von einem Businessplan beachtet werden.
Beim Kontokorrent sind während der Pfändung von Bankkontokorrentansprüchen einige Fälle zu differenzieren. Die Pfändung des gegenwärtigen Saldos ist zulässig. Mit der Pfändung wird beim Kontokorrent ein Rechnungsabschluss in Kraft gesetzt. Eingehende Forderungen nach der Pfändung vermindern das Saldo nicht mehr. Die Forderung wird jedoch erst mit dem nächsten vertraglich vereinbarten Rechnungsschluss fällig.