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Kurzarbeit und Steuern: Vorsicht Nachzahlung!

Wer Kurzarbeitergeld bezieht, muss für 2020 unbedingt eine Steuererklärung abgeben und womöglich Steuern nachzahlen. Das Kurzarbeitergeld ist als eine Leistung der Arbeitslosenversicherung zwar steuerfrei, unterliegt jedoch dem "Progressionsvorbehalt". Worauf Betroffene achten müssen und warum die FDP ihnen jetzt zur Seite springt.

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Weniger Geld, aber mehr Steuern?

Mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld?: Das musst du beachten

Wer mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld erhält, muss zwingend im kommenden Jahr die Steuererklärung 2020 einreichen. Ursache hierfür ist der sogenannte "Progressionsvorbehalt". Alle steuerfreien Einkünfte unter Progressionsvorbehalt listet § 32b Einkommensteuergesetz.  

Das Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei. Durch den Progressionsvorbehalt hat das Kurzarbeitergeld dennoch steuerliche Auswirkungen. Das bedeutet, dass diese Zahlungen zur Berechnung des Steuersatzes mit einbezogen werden und sich der Prozentsatz der zu zahlenden Steuern dadurch insgesamt erhöht. Beim Thema Kurzarbeit und Steuern musst du also beachten, dass das Finanzamt mit diesem erhöhten Steuersatz dein steuerpflichtiges Einkommen besteuert.

Selbst wenn du im Regelfall keine Steuererklärung abgeben musst, weil du über keine relevanten Betriebsausgaben oder generell absetzungsfähige Kosten verfügst, zwingt dich der Bezug von Kurzarbeitergeld und der Progressionsvorbehalt im kommenden Jahr zur Abgabepflicht. 

Kurzarbeitergeld und Sozialversicherung

Das Kurzarbeitergeld hat auch Auswirkungen auf die Rentenbeitragszahlungen. Die Beiträge bemessen sich hier am Nettolohn. Denn die Beiträge werden während der Kurzarbeit auf der Basis des tatsächlich gezahlten - reduzierten - Verdienstes des Beschäftigten gezahlt. Niedrigere Beiträge führen später folglich zu verringerten Rentenzahlungen.

Keine Folgen hat die Kurzarbeit hingegen für Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Wer in der Kurzarbeit erkrankt, hat auch weiterhin Anspruch auf Krankengeld. Das Krankengeld ist wie das Kurzarbeiter- und Arbeitslosengeld eine Lohnersatzleistung, die der Progression unterliegt.

Progressionsvorbehalt aussetzen: FDP will betroffene Arbeitnehmer unterstützen

Mit einem Antrag auf Änderung der Steuerregeln für 2020 will die FDP nun Abhilfe schaffen und fordert mit "Augenmaß und Verstand" in der Krise zu agieren. Gelegenheit dazu erhält sie bereits am Donnerstag, wenn der Bundestag über das Corona-Steuerhilfegesetz berät und der Antrag zur Abstimmung vorgelegt wird. Dies berichtet die WirtschaftsWoche, die vorab bereits Einsicht in das Dokument erhalten hatte. Mit ihrem Antrag will die FDP verhindern, dass aktuell mehr als 7,3 Millionen Kurzarbeiter in Deutschland (ifo-Institut Stand Mai 2020) durch die Krise doppelt belastet werden. Dazu erklärte Markus Herbrand, FDP-Steuerexperte und Mitglied im Finanzausschuss des Bundestags:

"Die bestehende Regel ist den Bürgerinnen und Bürgern nicht zu erklären. Viele die jetzt notgedrungen Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld oder Krankengeld erhalten, wissen in der Regel nicht, dass sie allein deshalb zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und dass das in der Regel mit Nachzahlungen verbunden ist.“ 

Im bisherigen Entwurf zum Steuerhilfegesetz ist die Thematik Kurzarbeit und Progressionsvorbehalt nicht explizit aufgegriffen. Die Abstimmung des FDP-Antrags am Donnerstag wird maßgeblich darüber entscheiden, ob Kurzarbeiter im kommenden Jahr mit Steuernachzahlungen rechnen müssen oder nicht. 

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Über den Autor
Kathleen Händel

Kathleen Händel

Kathleen schreibt seit 2018 im Magazin von Unternehmenswelt und Zandura über die wichtigsten Business-Themen & Trends für Gründer & Unternehmer. Zuvor war Kathleen als Redakteurin für die Social Startup-Szene, verschiedene Stiftungen und Kommunikationsagenturen tätig.

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