Mindestlohn und Minijob: Das soll ab Oktober 2022 gelten

Der aktuell bei 9,82 Euro liegende gesetzliche Mindestlohn soll nach aktuellem Beschluss der Bundesregierung noch dieses Jahr im Oktober auf 12 Euro steigen. Brisant bei dem Beschluss, das die bisher für den Mindestlohn zuständige Kommission übergangen wurde. Unternehmerverbände sprechen daher von Staatslöhnen und dem Ende der Tarifautonomie.

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Mindestlohn und Minijob: Das soll ab Oktober 2022 gelten

Dritter Mindestlohnanstieg dieses Jahr um weitere 15 Prozent

Die Bundesregierung hat im Alleingang die Erhöhung des Mindestlohns auf zwölf Euro ab 1. Oktober 2022 be­schlossen. Brisant dabei, das die eigentlich für die Mindestlohnerhöhung zuständige Kommission übergangen wurde.

Die Mindestlohnkommission aus Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände wird alle fünf Jahre neu gewählt. Zusammen mit Wissenschaftlern berät und entscheidet die Kommission die Mindestlohnanpassung in einem Rhythmus von zwei Jahren. Dieses Jahr im Juli wäre der aktuelle Zweijahresturnus mit einer Mindestlohnerhöhung von aktuell 9,82 Euro auf dann 10,45 Euro pro Arbeitsstunde ausgelaufen. Dann hätte die Kommision die neuen Mindestlohnanpassungen beschlossen.

Diesen Vorgang hat die Bundesregierung mit ihrem eigenmächtigen Beschluss zur Mindestlohnerhöhung jetzt durchkreuzt. Arbeitgeberverbände sprechen daher von der Einführung von Staatslöhnen.

Da die massive Erhöhung des Mindestlohns auch auf die darüberliegenden Lohngruppen Druck ausübt, spricht man auch von einem Aushebeln der Tarifautonomie. Dies will man mit dem Gang vor das Bundesverfassungsgericht unterbinden.

Laut dem Gesetzentwurf sollen etwa 6,2 Millionen Arbeitnehmer von der Mindestlohnerhöhung profitieren. Doch mit dem massiven Anheben des Mindestlohn steigen auch die Sozialversicherungsabgaben für Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung und für die Beschäftigten vor allem die Steuerlast.

"aus Sicht der Beschäftigten folgt einem höheren Bruttolohn dann zumindest vor Steuern auch ein höherer Nettolohn" BMAS

Mindestlohn und Minijob: Das solltest du beachten

Besonderen Einfluss haben die Mindestlohnerhöhungen auf die geringfügig entlohnten Beschäftigungen. In einem sogenannten Minijob, kann man seit dem Jahr 2013 insgesamt 450 Euro monatlich steuerfrei dazuverdienen. Als Arbeitgeber musst du zusätzlich eine Pauschale zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Minijobber zahlen.

Noch im Jahr 2019 konntest du einen Minijobber 48,9 Stunden im Monat arbeiten lassen. Durch die Mindestlohnsteigerungen in den letzten zwei Jahren, wird die Einsatzzeit im Juli diesen Jahres auf knapp 43 Stunden gesunken sein. Mit der weiteren massiven Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro, wäre die Einsatzzeit der Minijobber dann auf 37,5 Arbeitsstunden gesunken.

Daher hat die Bundesregierung mit der Erhöhung des Mindestlohns, ab 1. Oktober 2022 auch die Hinzuverdienstgrenze bei den Minijobs auf 520 Euro pro Monat erhöht. Damit bleibt die Einsatzzeit der geringfügig entlohnten Beschäftigungen bei den knapp 43 Stunden vom Juli diesen Jahres bestehen.

Nachfolgend geben wir dir ein paar Tipps im Umgang mit den Mindestlohn- und Minijobanpassungen:

  1. Ab dem 1. Juli 2022 erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 9,82 Euro auf dann 10,45 Euro brutto pro Arbeitsstunde. Ab 1. Oktober dann nochmal auf 12 Euro brutto pro Stunde. 
  2. Deine Minijobber dürfen bis September weiter nur insgesamt 450 Euro verdienen. Ab 1. Oktober 2022 sind dies dann 520 Euro pro Monat.
  3. Aufgrund der Mindestlohnerhöhungen sinkt die maximale Einsatzzeit, welche deine Minijoober arbeiten dürfen. Aktuell dürfen diese rund 45 Stunden arbeiten. Ab 1. Juli 2022 dann nur noch rund 43 Stunden. Ab 1. Oktober 2022 sind es weiter rund 43 Stunden.
  4. Überschreiten deine geringfügig Beschäftigten die Höchstzahl an Arbeitsstunden, riskierst du empfindliche Nachzahlungen von Lohnsteuer- und Sozialersicherungsbeiträgen.
  5. Im Zuge der strengen Aufzeichnungspflichten sowie weiterer zu erwartender Erhöhungen des Mindestlohns empfielt es sich auf eine digitale Zeiterfassung umzustellen. Damit hast du das Stundenkonto deiner Minijobber entsprechend im Auge.
  6. Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht werden nach § 21 MiLoG mit hohen Bussgeldern geahndet.

Aufzeichnungspflichten bei Minijobs beachten

Die meisten Minijobber sind entweder im Einzelhandel oder in gastronomischen Branchen tätig. Aber auch die Bereiche Logistik oder Dienstleistungsbranchen mit saisonalen Auftragsspitzen zählen zu den Arbeitgebern von geringfügig Beschäftigten. Deshalb schaut der Gesetzgeber in diesen Branchen genauer hin und hat zahlreiche Aufzeichnungspflichten erlassen, mit denen er Schwarzarbeit zu verhindern versucht.

In folgenden Branchen musst du als Arbeitgeber die Arbeitszeiten deiner Minijobber zwingend erfassen:

  • im Baugewerbe,
  • in Gaststätten und Herbergen,
  • in der Speditions-, Transport und Logistikbranche,
  • in Unternehmen der Forstwirtschaft,
  • in Unternehmen der Gebäudereinigung,
  • als Zeitungszusteller oder Beschäftigte bei Paketdiensten,
  • in Unternehmen im Messebau sowie
  • in der Fleischwirtschaft.

Den Nachweis kannst du via Vordruck maschinell oder auch handschriftlich erbringen. Unterschriften von Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind nicht notwendig. Die Wahrheit der Angaben, hast du als Unternehmer sicherzustellen. Um Streitigkeiten mit dem Arbeitnehmer vorzubeugen, solltest du bei handschriftlicher Aufzeichnung die Stundenabrechnung von ihm gegenzeichnen lassen.

Als wichtigste Informationen sollten drei Punkte auf dem Arbeitszeitnachweis enthalten sein:

  1. Beginn der Arbeitszeit für jeden Arbeitstag
  2. Ende der Arbeitszeit für jeden Arbeitstag
  3. die Dauer der täglichen Arbeitszeit ohne Pausen (gehören nicht zur Arbeitszeit und müssen nicht gesondert erfasst werden)

Als Unternehmer hast du nach §17 MiLoG die Pflicht, die Arbeitszeiten "spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren."

Unter Umständen musst du mit unangemeldeten Zollkontrollen rechnen und bist dann verpflichtet die Nachweise sofort vorzuzeigen. Kannst du dem nicht oder nur unvollständig nachkommen, drohen dir Bussgelder je nach Schwere in Höhe von bis zu 500.000 Euro.

Bei der Beschäftigung von Minijobbern lohnt es sich daher, wenn du dich vorab umfassend neutral beraten lässt. Dies kann meist dein Buchhaltungs- oder Steuerbüro durchführen. Dieses gibt dir auch wertvolle Tipps im Umgang mit der Minijobzentrale, wo du deine Aushilfen anmelden musst.

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Über den Autor
René Wendler

René Wendler

René hat die letzten 20 Jahre erfolgreich Geschäftsmodelle zur Betreuung von Gründern und Unternehmern aufgebaut. Damals wie heute adressiert er gemeinsam mit seinem Team Solo-Selbstständige und Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern, welche weder die mediale noch politische Aufmerksamkeit haben, obwohl sie 95% aller Unternehmen in Deutschland stellen und 60% aller Arbeitsplätze absichern. Daraus entstanden ist auch unternehmenswelt.de, die mittlerweile größte Anlaufstelle für Gründer und Unternehmer in der D/A/CH Region mit über 500.000 Mitgliedern.

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