Mini GmbH | Momig - Reform - Gesetz

Im Juni 2008 hat der deutsche Bundestag das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen ( MoMiG ), also das neue GmbH Gesetz beschlossen. Hauptgrund für die GmbH Reform ist die Vereinfachung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen. Insbesondere soll die Gründung einer Kapitalgesellschaft für Existenzgründer erleichtert werden. Das neue GmbH Gesetz sieht u. a. eine Einstiegsvariante der GmbH vor, die sogenannte haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft ( UG ). Die GmbH Reform ( MoMiG ) soll damit vor allem die Wettbewerbsnachteile der GmbH gegenüber der englischen Limited ausgleichen.

Die neue Mini GmbH , wie die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft auch genannt wird, kommt ohne Mindestkapital aus. Das Momig bestimmt, dass eine symbolische Einlage von einem Euro ausreichend ist. Allerdings darf die Ein Euro GmbH ( 1 Euro GmbH ) nach dem neuen GmbH Gesetz ihre Gewinne nicht voll ausschütten, sondern muss 25% davon ansparen. Ist die Summe der Mindestkapitaleinlage der klassischen GmbH in Höhe von 25.000 Euro erreicht, kann die Ein Euro GmbH in die normale GmbH umgewandelt werden, wie es das Momig vorgesehen hat. Eine Herabsetzung der Mindesteinlage der normalen GmbH von 25.000 Euro auf 10.000 Euro ist bei der GmbH Reform nicht umgesetzt worden.

Nach dem neuen GmbH Gesetz ( MoMiG ) können die Gesellschafter künftig individueller über die Höhe ihrer Stammeinlage bestimmen und besser nach ihren finanziellen Möglichkeiten ausrichten. Die GmbH Reform wird in diesem Zusammenhang auch Musterprotokolle im neuen GmbH Gesetz abdrucken, welches bei Standardgründungen verwendet werden kann. Die Vereinfachung durch die GmbH Reform zeigt sich hier vor allem durch die Zusammenfassung von drei wesentlichen Dokumenten. Durch das MoMiG werden die Gesellschafterverträge, die Geschäftsführerbestellung und die Gesellschafterliste zu einem Musterprotokoll zusammengezogen.

Aufgrund der niedrigen Stammeinlagen bei der Mini GmbH werden zudem die Gebühren für den Notar nur sehr gering ausfallen, so dass auch hier die Ziele der GmbH Reform umgesetzt werden. Das MoMiG gestaltet auch die Geschäftsanteile flexibler, so dass diese künftig einfacher aufgeteilt, zusammengelegt oder an Dritte übertragen werden können. Von den Maßnahmen des neuen GmbH Gesetz bzw. dem MoMiG können vor allem Existenzgründer profitieren, denen nur ein sehr geringes Startkapital zur Verfügung steht. Die GmbH Reform und das GmbH Gesetz tragen damit im Wesentlichen zur Erleichterung von Unternehmensgründungen bei.

Ziel der GmbH Reform ist vordergründig das Gründungsverfahren einfacher und unkomplizierter zu gestalten. Durch das neue GmbH Gesetz wird auch das Eintragungsverfahren beim Handelsregister beschleunigt. Laut MoMiG wird bei Gesellschaften, deren Unternehmensinhalt bereits genehmigungspflichtig ist, wie Handwerks- oder Gastronomiebetriebe das Verfahren zur Eintragung beim Handelsregister vom üblichen verwaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahren abgekoppelt. Die GmbH Reform bestimmt auch, dass künftig GmbHs und Mini GmbHs von Einzelkaufleuten keine Genehmigungsurkunden mehr beim Registergericht einreichen müssen. Das MoMiG bzw. das GmbH Gesetz hat damit einen erheblichen bürokratischen Schritt eliminiert.

Neu ist auch, dass Ein-Personen-GmbHs nach der GmbH Reform keine gesonderten Sicherheitsleistungen mehr erbringen müssen. Hintergrund des Momig mit all seinen Maßnahmen ist die effektivere und kostengünstigere Gründung einer GmbH, insbesondere einer Mini GmbH, um auf internationaler Ebene eine Konkurrenz zur englischen Limited zu schaffen. Anstoß für das neue GmbH Gesetz bzw. für die GmbH Reform war vor allem die zunehmende Abwanderung deutscher Firmen ins Ausland. Gerade Unternehmer, die keine 25.000 Euro Stammeinlage gleich zu Beginn ihrer Unternehmensgründung aufbringen konnten und denen das Haftungsrisiko eines Einzelunternehmens zu hoch war entschieden sich in der Vergangenheit oftmals für die Limited. Mit dem neuen GmbH Gesetz bzw. dem MoMiG wird die Haftung bei der Unternehmergesellschaft auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt.

Das MoMiG soll aber nicht nur die Unternehmensgründung erleichtert. Mit der GmbH Reform wird auch Missbräuchen, insbesondere im Insolvenzfall entgegengewirkt. Das neue GmbH Gesetz sieht vor, dass auch die Gesellschafter verpflichtet werden im Falle der Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn kein Geschäftsführer mehr vorhanden ist. Auch wird durch das MoMiG bzw. durch das GmbH Gesetz die Rechtsverfolgung der Gesellschaften beschleunigt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Gläubiger Kenntnis darüber haben, an wen sie sich wenden sollen. Daher sieht die GmbH Reform vor, dass zwingend eine inländische Geschäftsanschrift ins Handelsregister eingetragen werden muss.

Es ist zu erwarten, dass mit in Kraft treten des MoMiG bzw. der GmbH Reform viele Existenzgründer die neue haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft in Anspruch nehmen werden. Durch die vielen Neuerungen des GmbH Gesetzes werden eventuell auch bestehende Einzelunternehmen Interesse an einer Umwandlung in die 1 Euro GmbH haben. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob das MoMiG bzw. die GmbH Reform die gewünschten Ziele erreichen und ob das GmbH Gesetz zum Stoppen der Abwanderungen deutscher Firmen ins Ausland beitragen kann.

Letztendlich hat die GmbH Reform mit der Mini GmbH der Idee einer einheitlichen Europäischen Privatgesellschaft aufgegriffen, die circa 2010 eingeführt werden soll und die einige internationale Gesellschaften mit beschränkter Haftung ablösen wird. Für Deutschland war das MoMiG bzw. das neue GmbH Gesetz längst überfällig. Die besonderen Hürden, welche die GmbH Reform ( MoMiG ) nun teilweise abgeschafft hat, haben in der jüngsten Vergangenheit auch zum Rückgang der Unternehmensgründungen beigetragen. Ob das GmbH Gesetz der deutschen Wirtschaft zu mehr Gründungen verhelfen kann, wird sich zeigen.

Insgesamt eröffnet das MoMiG bzw. die GmbH Reform kleineren Existenzgründern eine flexiblere und günstige Möglichkeit der Unternehmensgründung. Das neue GmbH Gesetz bzw. das MoMiG hat besonderen Wert auf den Gläubigerschutz gelegt, so dass mittelständische Unternehmen nicht um den guten Ruf und das Ansehen der GmbH fürchten müssen. Alles in allem trägt die GmbH Reform bzw. das neue GmbH Gesetz zu einer wesentlichen Verbesserung der Gründungsmodalitäten und zu mehr Sicherheit bei.

weitere wichtige Änderungen durch die GmbH-Reform:

Eigenkapitalersatzrecht
Tilgungsleistungen auf Gesellschafterdarlehen sind keine verbotenen Auszahlungen. Gesellschafterdarlehen und gleichgestellte Leistungen sind nicht als haftendes Eigenkapital zu behandeln. Jedes Gesellschafterdarlehen ist bei Eintritt einer möglichen Insolvenz nachrangig.

Cash-Pooling
Leistungen der Gesellschaft an Gesellschafter können ausnahmsweise dann nicht als verbotene Auszahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen gewertet werden, wenn ein reiner Aktivtausch vorliegt, also die Rückerstattungs- oder Gegenleistungsansprüche der Gesellschaft gegen den Gesellschafter die Auszahlungen decken. Damit soll das international gebräuchliche Cash-Pooling bei der Konzernfinanzierung gesichert und auf eine verlässliche Rechtsgrundlage gestellt werden.

Haftung der Gesellschafter bei der Geschäftsführerbestellung
Haben die Gesellschafter vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Geschäftsführer bestellt, der nach den Ausschlussgründen nicht Geschäftsführer werden dürfte, so haften sie für den daraus entstandenen Schaden.

Antragspflichten der Gesellschafter bei Insolvenz
Die Änderungen im GmbH-Recht sehen auch eine Erweiterung der Insolvenzantragspflichten und der Berechtigung zur Stellung von Insolvenzanträgen vor. Danach sind bei der GmbH und bei der Mini GmbH im Fall der Geschäftsführungslosigkeit auch alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen.

Gesellschafterliste
Die Gesellschafterlisten gewinnen einhergehend mit entsprechenden haftungsrechtlichen Konsequenzen an Bedeutung, da in bestimmten Fällen auch ein gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen möglich ist.

genehmigtes Kapital
Die Gesellschafter können die Geschäftsführer in der Satzung ermächtigen, das Grundkapital zu erhöhen. Diese Möglichkeit ist dem Aktiengesetz angenähert.

elektronisches Handelsregister
Durch die Einführung eines elektronischen Handelsregisters können die erforderlichen Gründungsunterlagen nur noch elektronisch zum Handelsregister eingereicht werden, und zwar nur durch den Notar. Dieser übermittelt für die Anmeldung alle vorgesehenen Dokumente in das elektronische Postfach des zuständigen Registergerichts, von wo aus die Daten unmittelbar ins Register übernommen werden können. Hierzu kann jeder Notar in ganz Deutschland beauftragt werden. Zu beachten ist hier lediglich, dass der Notar für seine Tätigkeiten aber nicht sein Notarbezirk verlassen darf. Beauftragt ein Berliner also einen Frankfurter Notar, so muss er für die notarielle Beurkundung und Beglaubigung nach Frankfurt fahren.