Einschränkungen beim Gründungszuschuss geplant
Gründungswillige müssen zukünftig mit Einschnitten bei Fördermaßnahmen rechnen, das geht aus den Eckpunkten für ein Gesetz zur „Leistungssteigerung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hervor: Die neuen Regelungen betreffen u.a. auch den Gründungszuschuss, der eine Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit heraus fördert.
Welche Änderungen sind geplant? Die erste Förderphase wird von neun auf sechs Monate verkürzt, allerdings bleibt die Höhe des monatlichen Gründungszuschusses bestehen. Der Gründungswillige erhält nach wie vor das Arbeitslosengeld I zzgl. pauschalen 300 Euro zur Umsetzung seiner Geschäftsidee. Die zweite Förderungsphase wird von sechs auf neun Monate verlängert. Sind die Voraussetzungen gegeben, können hier 300 Euro beantragt werden. Die mögliche Gesamtförderdauer von 15 Monaten bleibt demnach erhalten. Zudem soll der Rechtsanspruch auf den Gründungszuschuss in eine Ermessensentscheidung der Agentur für Arbeit umgewandelt werden.
Das heißt, der Gründungszuschuss bleibt bestehen, aber nicht jeder kann ihn zukünftig verlangen. Das Gesetz soll am 1. April 2012 in Kraft treten; bis dahin können Existenzgründer von der alten Regelung profitieren. Im vergangenen Jahr bekamen rund 145.000 Arbeitslose einen Gründungszuschuss in einem Umfang von etwa 1,5 Milliarden Euro bewilligt. Im laufenden Jahr sind dafür 1,8 Milliarden Euro vorgesehen.