Onlinehandel: Informationspflicht bei Verkauf über mobile Endgeräte
Viele Unternehmer entscheiden sich für den Onlinehandel, da sie damit flexibler arbeiten, einen weltweiten Kundenkreis aufbauen und auch teure Mieten für Ladenlokale sparen können. Die Informationspflichten, die sie hier erfüllen müssen, gilt es auch bei Vertrieb über Apps auf mobilen Endgeräten einzuhalten. Ein Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm zeigt, was Händler dabei beachten müssen.
In einem aktuellen Fall wurde ein Internethändler von einem Konkurrenten abgemahnt, da dieser der Informationspflicht im Rahmen seiner gewerblichen Internetangebote nicht nachkam. Der Shopbetreiber hatte seine Produkte über Apps für mobile Endgeräte, zum Beispiel auf dem iPhone oder iPod, angeboten. Dieser Service wurde durch einen Drittanbieter ermöglicht. Jedoch enthielten diese Angebote keine Widerrufsbelehrung sowie keine aussagekräftige Anbieterkennzeichnung. Der angegebene Preis machte auch nicht deutlich, ob die Mehrwertsteuer bereits inbegriffen war oder nicht. Der abgemahnte Händler stimmte diesem Vorwurf jedoch nicht zu und gab die Unterlassungserklärung nicht ab. Schließlich habe er die Apps nicht erstellt, sondern der Drittanbieter, so der Angeklagte. Die Folge: Der Kläger wirkte eine einstweilige Verfügung vor dem LG Bochum ein.
Gegen das Urteil wurde später durch den Antragssteller Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht gab dem Kläger Recht. Die Richter sahen einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, denn beim Verkauf von Waren oder Dienstleistungen im Internet müssen immer eine Anbieterkennzeichnung, eine Belehrung über das Widerrufsrecht sowie eine Preisangabe erfolgen. Für Apps auf mobilen Endgeräten gelte dabei keine Ausnahme, so das OLG. Auch wenn die Apps von Drittanbietern angeboten und erstellt werden, so ist es Aufgabe der nutzenden Online-Händler, die Angabe der fernabsatzrechtlichen Pflichtinformationen zu überprüfen, so die Richter (Az.: I-4 U 225/09).