Der Mindestlohn kommt - was ändert sich für Unternehmer?
Nach langen Diskussionen tritt ab dem 01.Januar 2015 das Mindestlohngesetz (MiLoG) in Kraft. Es setzt eine feste Grenze für Stundenlöhne, die nicht unterschritten werden darf. Diese liegt bei 8,50 Euro brutto. Ziel des Gesetzes ist der Schutz der Beschäftigten im Niedriglohnsektor vor Dumpinglöhnen. Dadurch sollen die Kosten reduziert werden, die dem Staat durch Zahlung von Sozialleistungen an Arbeitnehmer entstehen, die trotz Vollzeitjob von ihrem Gehalt nicht leben können.
Diese grundsätzliche Regelung stellt Unternehmer in einigen Branchen vor Probleme. Bei Dienstleistern wie zum Beispiel Friseuren oder Floristen, bei Taxiunternehmen aber auch in der Gastronomie liegen die Löhne oft unter 8,50 Euro die Stunde. Gerade für Selbstständige, die ein kleines Unternehmen betreiben oder die erst vor Kurzem gegründet haben, entsteht nun die Schwierigkeit, die durch den höheren Lohn enstandenen Mehrkosten zu decken - oder gegebenenfalls das Personal zu reduzieren.
So haben verschiedene Betriebe bereits angekündigt, die Kosten in Form höherer Preise an die Kunden weiter zu geben. Hier sind einige Unternehmer allerdings in einer besseren Position als andere. Nehmen wir das Beispiel der Bäckereien: hier gibt es große Unterschiede bei den Anbietern; je nach Struktur des Betriebes können es sich die Einen eher leisten, den Preis zu erhöhen, weil sie zum Beispiel über eine in Jahrzehnten aufgebaute Bindung an die Kundschaft verfügen, die eine Preissteigerung eher akzeptiert.
Ein Bäcker, der sich erst vor Kurzem selbstständig gemacht und sein Geschäft eröffnet hat, gerät hier nun in eine Zwickmühle: einerseits wird er in der Regel weniger finanziellen Spielraum haben und also die Mehrkosten über einen höheren Preis gegenfinanzieren müssen. Gegenüber der Konkurrenz kann er hier schnell in einen entscheidenden Nachteil geraten, wenn ihm bei der Zielgruppe dafür die Akzeptanz fehlt. Andererseits können sich Einsparungen schnell negativ auf die Qualität des Produktes auswirken.
Deshalb sollten Unternehmer sich über die Einzelheiten der Mindestlohnregelung genau informieren. Denn es gelten für das Mindestlohngesetz eine ganze Reihe von Ausnahmen. So haben Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss, Auszubildende, aber auch ehrenamtlich Tätige und Praktikanten in der Regel keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Bei Praktika im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium oder bei einem Orientierungspraktikum von maximal drei Monaten gilt der Mindestlohn beispielsweise nicht.
Auch Langzeitarbeitslose, die mehr als zwölf Monate arbeitslos waren, haben in den ersten sechs Monaten ihres neuen Beschäftigungsverhältnisses keinen Anspruch. Daneben gibt es auch Fälle, bei denen die Regelung erst später wirksam wird: für Zeitungszusteller wird der Mindestlohn erst zwischen 2015 und 2017 stufenweise eingeführt und in Branchen, in denen allgemeinverbindliche Tarifverträge gelten, sind bis Ende 2016 auch niedrigere Mindestlöhne möglich. Erst spätestens 2017 müssen auch hier 8,50 Euro pro Stunde gezahlt werden.
In anderen Fällen wie bei Saisonarbeitern, können Arbeitgeber auch künftig die Kosten für Unterkunft und Verpflegung vom Mindestlohn abziehen - sie müssen also weniger zahlen. Ebenfalls ausgenommen vom Mindestlohn sind Freiberufler, die als freie Mitarbeiter beispielsweise für eine Zeitung arbeiten. Daneben bleiben noch zahlreiche offene Fragen, die künftig durch die Rechtssprechung interpretiert werden müssen. Dazu gehört unter anderem die Handhabung des Stücklohns, also der ergebnisorientierten Bezahlung.
Darüber hinaus kommen auf Arbeitgeber mit dem Mindestlohngesetz auch zahlreiche neue Nachweispflichten und Berechnungen zu. Denn künftig soll genau kontrolliert werden, wer wann wie lange arbeitet. Arbeitgeber sind deshalb nach § 17 MiLoG verpflichtet, "Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren."
Bei Verstößen können Geldbußen bis zu 500.000 Euro betragt werden. Bei der Bemessung des Bußgeldes ist dabei immer der konkrete Einzelfall maßgeblich. Kontrolliert werden soll die Einhaltung des Gesetzes durch die Zollbehörden. Um nicht in Schwierigkeiten zu geraten, sollten Unternehmer deshalb fachliche Beratung zu den Änderungen wahrnehmen.