Abgrenzungsproblem: Freiberuflich - Gewerblich
Die Selbstständigkeit wirft immer wieder die Frage auf, wann ein Unternehmer eine freiberufliche und wann eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Dieses Abgrenzungsproblem ist in Deutschland von großer Relevanz, denn bei einer gewerblichen Tätigkeit hat man bekanntermaßen die Pflicht, eine Gewerbesteuer zu zahlen - und das ist oftmals eine Belastung, die sich einfach nicht wegdiskutieren lässt.
Vor allem bei der Selbstständigkeit in der EDV-Branche finden sich diese Schwierigkeiten immer wieder. Schließlich unterliegen die EDV-Berufe stets einem Wandel und sind oftmals schwer voneinander abzugrenzen. Doch jetzt gibt es Klarheit. Der Bundesfinanzhof hat diese Abgrenzungsfrage in drei Verfahren (Aktenzeichen VIII R 31/07, VIII R 79/06, VIII R 63/06) zum Thema gemacht und verschiedene Tätigkeiten dieses Bereichs definitiv als freie Berufe eingestuft.
Bisher sah das Gesetz nur in der Entwicklung und Konstruktion von Hard- und Software eine freiberufliche Tätigkeit. Jetzt werden aber auch die Entwicklung von Betriebssystemen, die rechnergestützte Steuerung, die Betreuung und Verwaltung von Firmennetzwerken und Servern sowie die Bereitstellung von Benutzerservice, Schulungen und anderen qualifizierten Dienstleistungen als freiberuflich eingestuft.
So ist zum Beispiel ein Systemadministrator, der Rechnernetze vieler Nutzer betreut und verwaltet, ein freiberuflich tätiger Ingenieur. Ebenso sind Autodidakten, die die Kenntnisse von Diplom-Informatikern besitzen und zum Beispiel IT-Projekte leiten oder Betriebs- und Datenverarbeitungssysteme einrichten und betreuen, freiberuflich tätig. Entscheidend ist in jedem Fall, dass die Tätigkeiten typischen Aufgaben von Informatik-Ingenieuren entsprechen und diese auch tatsächlich ausgeübt werden. Tätigkeiten im Bereich EDV sind dabei nicht fachfremd.