Bundessozialgericht entscheidet um Gewährung des Gründungszuschusses
Ein wichtiges Instrument zur Gründungsförderung ist der Gründungszuschuss. Dabei handelt es sich um eine finanzielle Förderung der Arbeitsagentur, mit der eine Existenzgründung im Haupterwerb aus dem Arbeitslosengeld I heraus unterstützt werden kann. Doch wird der Gründungszuschuss auch gewährt, wenn zwischen ALG-Bezug und tatsächlicher Gründung eine zeitliche Lücke besteht?
Dieser Frage hat sich das Bundessozialgericht in einem aktuellen Urteil (Aktenzeichen B 11 AL/09 R) gewidmet. Ein Arbeitsloser hatte sich in dem Fall nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung für einen Tag arbeitslos gemeldet. Für diesen Tag wurde ihm auch das Arbeitslosengeld bewilligt. Ab dem folgenden Tag beantragte er die Gewährung eines Gründungszuschusses. Das Problem: die notwendige fachkundige Stellungnahme und die Gewerbeanmeldung reichte er erst zehn Tage später ein. Zwischen dem ALG-Bezug und der eigentlichen Gründung lag also eine zeitliche Lücke. Die Folge: der Gründungszuschuss wurde von der Arbeitsagentur abgelehnt.
Doch damit wollte sich der Existenzgründer nicht ganz abfinden und legte gegen diese Entscheidung eine Klage ein, mit der er sich in der letzten Instanz durchsetzen konnte. Das Bundessozialgericht entschied, dass ein Gründungszuschuss gewährleistet wird, auch wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht nahtlos an die eigentliche Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit angrenzt. Ausschlaggebend dafür ist der enge zeitliche Zusammenhang zum vorangehenden Arbeitslosengeldanspruch, so das Bundessozialgericht. Dieser liege immer dann vor, wenn ein Zeitraum von circa einem Monat nicht überschritten wird.