Freiberufler: Der Lektor darf es sein, der Versicherungsberater nicht
In Deutschland gibt es zur Zeit über eine Millionen Selbstständige, die einer freiberuflichen Tätigkeit nachgehen und die Tendenz ist weiter steigend. Immer mehr Unternehmen arbeiten projektbezogen und sind auf flexible Fachkräfte angewiesen, um der schnelllebigen Arbeitswelt gerecht zu werden. Es ist allerdings gar nicht so einfach zu klären, ab wann eine Tätigkeit als ein Freier Beruf einzustufen ist.
Ein Selbstständiger kann entweder ein Gewerbetriebender nach § 15 EStG sein oder einer freiberuflichen Tätigkeit nachgehen. Der Unterschied liegt vor allem darin, dass Freiberufler nicht der Gewerbesteuer nach § 2 GewStG unterliegen. Das Finanzamt entscheidet mit Hilfe einer Betriebsprüfung bzw. einer eingereichten Tätigkeitsbeschreibung, ob ein Selbstständiger als als Gewerbetreibender oder Freiberufler einzustufen ist. Dennoch gibt es gewisse Kriterien für diese Einstufung: Eine "besondere berufliche Qualifikation" und die "eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art" grenzen gemäß § 1 Abs. 2 PartGG den Freiberufler vom Gewerbetreibenden ab. Freiberufliche Tätigkeiten werden in Katalogberufe und die katalogähnlichen Berufen eingestuft. Zu den Katalogberufen zählen vier Berufsgruppen: Heilberufe, rechts- steuer- und wirtschaftsberatende Berufe, naturwissenschaftlich und technische Berufe sowie Kulturberufe. Bei den ähnlichen Berufen gestaltet sich die Einschätzung schon schwieriger, doch auch sie erfordern eine höhere Ausbildung. Diese können vom Lektor, über den Fotograf bis hin zum Aushilfsmusiker reichen.
Die Einstufung als Freiberufler hängt stets vom Einzelfall ab, das heißt Rechtssicherheit gibt es nur durch die Entscheidung des Finanzamts. Es ist deswegen ratsam, sich von einem Steuerberater oder Anwalt beraten zu lassen, ehe eine Tätigkeitsbeschreibung an die entsprechende Finanzbehörde weitergeleitet wird. Des Weiteren können Sie beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft beantragen. Es besteht außerdem die Möglichkeit, sich an Ihre Oberfinanzdirektion zu wenden, die eine Einstufung vornimmt – allerdings ist diese Dienstleistung kostenpflichtig.