Haftungsfrage bei Urheberrechtsverstoß in einem Internetcafé
Wer im Rahmen seiner Selbstständigkeit auf das Betreiben eines Internetcafés setzt, hat sich nicht nur um die Bewirtung der Gäste und die Ausstattung mit den entsprechenden technischen Geräten zu kümmern, sondern sollte auch dafür sorgen, dass Gäste beim Surfen im Internet nicht gegen das geltende Urheberrecht verstoßen. So will es das Landgericht Hamburg in einem aktuellen Urteil.
In einem Streitfall klagte ein Musikverlag gegen den Betreiber eines Internetcafés, weil ein Gast des Internetcafés über den im Café aufgestellten Rechner Filme zum Tausch in einer Tauschbörse hochgeladen hatte. Der Musikverlag hatte die alleinigen Rechte an diesem Film und veranlasste daher eine Abmahnung gegenüber dem Betreiber des Internetcafés. Dieser bestritt jedoch seine Schuld, da der Upload durch einen Gast und nicht durch ihn selbst getätigt wurde. Der Fall landete vor dem Gericht.
Das Landgericht Hamburg entschied in diesem Fall für den Musikverlag. Der Upload des Filmes stelle in jedem Fall eine Urheberrechtsverletzung dar, ganz unabhängig davon, ob diese durch einen Gast verursacht wurde oder durch den Betreiber. Das Gericht stellte in diesem Zusammenhang fest, dass das Überlassen des Internetzugangs an Dritte, also an die Gäste, die Möglichkeit birgt, dass eben diese Dritten Urheberrechtverletzungen begehen. Der Unternehmer hätte für den Betrieb des Cafés Schutzmaßnahmen ergreifen müssen, um nicht erlaubtes Filesharing zu unterbinden (Az.: 310 O 433/10).