Künstlersozialabgabe auch für Werbefotografen
Verwertet ein Unternehmen künstlerische oder publizistische Leistungen, so ist die Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse abzuführen. Neben den Bereichen Wort, bildende und darstellende Kunst sowie Musik unterliegt beispielsweise die Vergütung von Fotografen ebenso der Abgabepflicht. Doch was ist, wenn der Fotograf seine Arbeit nicht im Sinne der Kunst, sondern für die Werbung anfertigt?
Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts zeigt, dass Werbefotografie im Verständnis des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) als Kunst im Bereich der Kultur- und Kreativwirtschaft einzustufen ist - auch wenn die Fotografien dabei zu Werbezwecken angefertigt werden (Az.: B 3 KS 1/10 R). In einem Fall erstellten zwei selbstständige Werbefotografen Fotos im Auftrag einer Werbeagentur für einen Kunden. Die Deutsche Rentenversicherung, die mit ihrem Prüfdienst die Abgabeleistung der Unternehmen beaufsichtigt, stellte fest, dass die Künstlersozialabgabe vom Unternehmen nicht geleistet wurde und forderte eine Nachzahlung.
Die Agentur klagte dagegen, da die Arbeit der Fotografen als Handwerk anzusehen sei - nicht als Kunst. Das Bundessozialgericht gab dieser Klage nicht Recht und stufte werbefotografische Tätigkeiten ebenso als künstlerisches Arbeiten ein. Ob die selbstständigen Künstler oder Publizisten eine Künstlersozialversicherung nutzen, ist bei der Künstlersozialabgabe unerheblich.