Künstlersozialkasse: Strengere Kontrollen
Für Künstler und Publizisten, die selbstständig bzw. freiberuflich arbeiten, gibt es seit 1983 die Möglichkeit über die Künstlersozialkasse in die gesetzlichen Sozialversicherungen einzuzahlen. Ein Problem war bisher, dass tatsächlich nicht alle Unternehmen, welche die Leistung eines Künstlers in Anspruch nahmen, in die Künstlersozialkasse einzahlten. Um die soziale Sicherung selbstständiger Künstler und Publizisten für die Zukunft zu sichern, wurde nun ein Gesetz verabschiedet, das vorsieht, die Verwerter künstlerischer Leistungen genauer zu erfassen und strenger zu kontrollieren. Dadurch sollen ca. 35 Millionen Euro an Mehreinnahmen gesichert werden.
Die Idee der Künstlersozialkasse ist, selbstständigen Künstlern, Schauspielern und Publizisten eine soziale Absicherung zu ermöglichen, die der eines angestellten Arbeitnehmers ähnelt. Gerade für Künstler in prekären Verhältnissen, ist die Künstlersozialkasse daher attraktiv. Derzeit werden rund 180.000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen.
Die Künstlersozialkasse selbst ist kein Leistungsträger, sondern leistet einen Zuschuss zu den Beiträgen ihrer Mitglieder zu einer Krankenversicherung freier Wahl und zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung. Für den selbstständig arbeitenden Künstler hat das den Vorteil, dass sich seine Beiträge um etwa die Hälfte reduzieren. Was viele nicht wissen: nicht nur Beiträge zu den gesetzlichen Krankenversicherungen werden zur Hälfte übernommen, es ist auch möglich, sich privat krankenzuversichern.
Ein zwanzigprozentiger Anteil wird vom Staat getragen, ein anderer Teil der Beiträge durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen, welche die künstlerische Tätigkeit in Anspruch nehmen. Die Künstlersozialkasse ist als Abteilung der Unfallkasse des Staates auch damit betraut, die Beiträge von den Versicherten und den auftraggebenden Unternehmen einzuziehen.
Ein Problem war bisher, dass tatsächlich nicht alle Unternehmen, welche die Leistung eines Künstlers in Anspruch nahmen, in die Künstlersozialkasse einzahlten. Daraus ergab sich eine Schieflage bei der Abgabegerechtigkeit, die noch verschärft wurde, da man gezwungen war zur Sicherung der Finanzierung, die Beitragsätze der Verwerter zu erhöhen.
Zuletzt hatte man im Januar 2014 den abzuführenden Betrag auf 5,2% der künstlerischen Leistung erhöht. Um den Abgabesatz stabil zu halten und Abgabegerechtigkeit herzustellen, hat die Große Koalition nun ein Gesetz verabschiedet, das vorsieht, die Verwerter künstlerischer Leistungen strenger zu kontrollieren. Die Neuregelung hat den Bundesrat bereits passiert und wird im Januar 2015 in Kraft treten.
Ab Januar 2015 sollen alle abgabepflichtigen Arbeitgeber erfasst werden. Die Prüfungen von Arbeitgebern und Verwertern werden erheblich ausgeweitet. Jedes Unternehmen mit mehr als 19 Beschäftigten wird dann alle vier Jahre mindestens einmal geprüft. Für Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten wird ein Kontingent gebildet, in dem jedes Jahr mindestens 40 Prozent der Unternehmen geprüft werden.
Für die Prüfungen ist die Deutsche Rentenversicherung zuständig, welche von der Künstlersozialkasse durch die Vorbereitung der Prüfungen und den Einzug der Beiträge unterstützt wird. Für kleinere Betriebe wurde eine Bagatellgrenze eingeführt. Wenn das Auftragsvolumen 450 Euro im Jahr nicht übersteigt, müssen keine Beiträge entrichtet werden. Der Beitrag soll durch die Maßnahmen stabil bei 5,2% bleiben.