Auch als Künstler zur Gewinnerzielung verpflichtet
Sich selbst verwirklichen, kreativ tätig sein und ein Leben als selbstständiger Künstler führen - das ist der Traum vieler Menschen. Doch in Sachen Finanzen ist man dabei doch nicht so frei, wie man glaubt. Ein Gerichtsurteil des Finanzgerichts München zeigt, warum das so ist.
In einem Fall hatte eine nebenberufliche Künstlerin innerhalb von acht Jahren nur einmal einen Überschuss, also einen steuerrechtlichen Jahresgewinn, erzielt. In allen anderen Jahren machte sie keine Gewinne, führte lediglich ein paar Ausstellungen durch. Ihren Lebensunterhalt verdiente sie sich dagegen als Lehrerin.
Daran ist auch nichts auszusetzen, wenn da nicht das Finanzamt wäre. Dies fordert nämlich auch bei selbstständigen Künstlern in jedem Fall eine Gewinnerzielungsabsicht. Laut Gericht war dies bei der Lehrerin jedoch nicht der Fall. Die Folge: ihre Betätigung wurde lediglich als „Liebhaberei“ im steuerlichen Sinn eingestuft und alle anfallenden Kosten nicht mehr als Betriebsausgaben anerkannt. Damit soll verhindert werden, dass Ausgaben zu Lasten der Allgemeinheit geltend gemacht werden, die lediglich einem „Hobby“ dienen, nicht aber einer ernstzunehmenden Tätigkeit. Die Lehrerin ging gegen dieses Urteil gerichtlich vor, bekam jedoch kein Recht. Das Gericht sah in den selten durchgeführten Ausstellungen einen Mangel an professionellem Marketing. Die Absicht, Gewinne erzielen zu wollen, war somit nicht erkennbar. Das Fazit: freie Künstler sollten sich stets um die professionelle Vermarktung ihrer Werke kümmern und damit eine Gewinnerzielungsabsicht belegen.