Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer
Als ein Kleinunternehmer gilt, wer im vorangegangenen Geschäftsjahr einen Umsatz von 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr 50.000 Euro nicht übersteigt. Nur wenn beide Prämissen erfüllt sind, kann die Kleinunternehmerregelung angewendet werden. Nach der Existenzgründung und mit dem Beginn der unternehmerischen Tätigkeit ist der Umsatz für das Kalenderjahr zu schätzen. Übersteigt der geschätzte Wert die 17.500 Euro Grenze nicht, kann der Gründer sich Kleinunternehmer nennen.
Gründer und Unternehmer nutzen nicht selten bei einer Existenzgründung die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung, schulden damit dem Finanzamt keine Umsatzsteuer und können gleichzeitig aber auch keine Vorsteuer geltend machen. Wichtig dabei ist, dass in den Rechnungen des Kleinunternehmers auch keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Falls doch, schuldet der Kleinunternehmer den Umsatzsteueranteil dem Finanzamt.
Einschränkend zu dieser Regelung hat das Finanzgericht Hessen mit Aktenzeichen 6K565/09 entschieden, dass ein Kleinunternehmer keine Umsatzssteuer schuldet, wenn er in Quittungen vermerkt, dass der Endbetrag Umsatzsteuer in einem bestimmten Prozentsatz enthält. Dies ist in der Praxis vorteilhaft, da viele Kleinunternehmer oftmals vorgefertigte Quittungsbelege nutzen, welchen einen standardisierten Aufdruck dieser Art enthalten.