Mindesthebesatz der Gewerbesteuer darf nicht unter 200 Prozent liegen
Viele Kommunen versuchten bereits mit der Aussage "Keine Gewerbesteuer" ihre Gemeinde für die Ansiedlung von Unternehmen interessant zu machen. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu jetzt festgestellt, dass ein Hebesatz unter 200% (oder gar 0%) nicht verfassungskonform ist (Az. 2 BvR 2185/04; 2 BvR 2189/04), weil der Mindesthebesatz von 200% dazu dient, die Bildung von Steueroasen zu verhindern und die Gewerbesteuer-Umlage zu sichern. Pro Jahr fließen ca. 40 Milliarden Euro Gewerbesteuer an die Städte und Gemeinden als kommunale Einnahmequelle.
Die Gewerbesteuer berechnet sich dabei aus dem Unternehmensergebnis, auf das ein Gewerbesteuer-Hebesatz angewendet wird. Im Schnitt liegt dieser in Deutschland bei 390%, wobei deutsche Großstädte, mit Ausnahme von Berlin und Stuttgart, deutlich darüber liegen. Grundsätzlich kann man auch sagen, dass die Hebesätze im Osten des Landes, mit Ausnahme von Sachsen, niedriger sind als im Westen. In Rheinland-Pfalz liegen die Hebesätze teilweise bei bis zu 900%. Verlagert beispielsweise ein Unternehmen seine gewerblichen Aktivitäten, oder Teile davon, von Leipzig (460%) nach Berlin (410%) oder Erfurt (400%), kann dies einer Reduzierung der Gewerbesteuerlast um fast 10% entsprechen.